Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 18.01.1985 – 2 StR 677/84

2. Strafsenat

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A3 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 677/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Studenten Reinhold Hans Rr EEE zu: rei EEE . dort geboren am EEE 19565, zur Zeit in

Strafhaft in anderer Sache,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

AB

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 27. Juli 1984

1. im Schuldspruch dahin neugefaßt, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt

wird,

2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

III. Die weitergehende Revision wird

verworfen.

AB

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, die teilweise Erfolg hat.

Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf, er ist lediglich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen neu zu fassen. Der Strafausspruch ist jedoch aufzuheben.

Das Landgericht bewertet 510 g Haschisch mit einem THC-Gehalt von 0,96 % zu Unrecht als nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels im Sinne von 8 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG. Die nicht geringe Menge beginnt jedoch erst bei 7,5 9 THC (vgl. BGH in Strafverteidiger 1984, 466).

Die Annahme eines besonders schweren Falles des Handeltreibens im Sinne von § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG ist deshalb im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. Dieser Fehler wird - entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts - auch nicht dadurch ausgeglichen, daß der Angeklagte angeboten haben soll, "weitere 500 g Haschisch für 5.000 DM zu besorgen" (UA S. 11). Es kann offenbleiben, ob der Senat im Hinblick auf § 265 StPO den Schuldumfang von sich aus - insoweit zu Lasten des Angeklagten - überhaupt neu bestimmen könnte. Die Strafkammer hat diesen Vorgang nur mit einem Satz erwähnt und kommt auf ihn

dann weder bei der Beweiswürdigung noch bei der recht-

lichen Wertung oder Strafzumessung zurück. Sie hat zu ihm keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die insoweit einen den Schuldumfang des Handeltreibens erweiternden strafrechtlichen Vorwurf gegen den Angeklagten begründen könnten.

Die fehlerhafte Bewertung von etwa 5 qg THC als nicht geringe Menge berührt hier jedoch nur den Strafausspruch. Die Änderung des Schuldspruchs dient lediglich der Klarstellung und erfolgt unabhängig davon. Auch bei der Be-

jahung eines besonders schweren Falles waren die Worte "in nicht geringer Menge” nicht in den Tenor aufzunehmen.

Die Neufassung des Schuldspruchs berührt den Schuldumfang

nicht.

Mösl Meyer Maier Theune Niemöller