Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 15.01.1985 – 1 StR 809/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 809/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Josef H gs :us se. seboren am ED 1961 in RE, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO

einstimmig beschlossen:

l. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. September 1984 im Falle I. 2 der Urteilsgründe im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision des Angeklagten

wird verworfen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift

vom 18. Dezember 1984 ausgeführt:

"Im Fall I. 2 zum Nachteil von Frau Rosalinde BB ist die Annahme eines minder schweren Falles i.S.v. § 178 Abs. 2 StGB unter anderem deshalb abgelehnt worden, weil die Alkoholisierung des Angeklagten nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Bi, dem sich die Strafkammer angeschlossen hat, für sich allein nicht zur "verminderten Steuerungsfähig-

keit" geführt habe (Seite 20 a UA). Schon das hätte der

Erläuterung bedurft, denn bei einem Blutalkoholgehalt von

max. 2,16 o/oo bzw. 1,96 o/oo, von dem die Strafkammer offenbar ausgeht (Seite 15 UA), mag keine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im Sinne von § 21 StGB vorgelegen haben; daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aber überhaupt nicht vermindert gewesen sein soll, erscheint bei einem derart hohen Blutalkoholgehalt nicht vorstellbar. Im übrigen hat die Strafkammer auf Seite 15 UA ausgeführt, daß nach der Auffassung des Sachverständigen, der sie sich angeschlossen hat, die Voraussetzungen des

§ 21 StGB in der Form vorgelegen haben könnten, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten "nicht unerheblich" vermindert war; der Gesetzeswortlaut des § 21 StGB erfor-

dert aber eine erhebliche Verminderung.

Weiterhin hat sich die Strafkammer darauf gestützt, daß

die sexuelle Erregung des Angeklagten nach den überzeugenden Darlegungen des Gutachters auch schon "abgeklungen" gewesen ‚sei, als der Angeklagte Frau BD zum Mundverkehr zwang (Seite 20 a UA). Auch das hätte der Erläuterung bedurft, denn der Angeklagte ist nach vergeblichen Versuchen, sein Glied in die Scheide der Frau einzuführen, zum Mundverkehr übergegangen und hat dann noch den Geschlechtsverkehr ausgeführt (Seite 5/6 UA); ein Abklingen seiner sexuellen Erregung kann in diesem Vorgehen des Angeklagten nicht

ohne weiteres gefunden werden. Ferner spricht das Urteil auf Seite 21 UA oben von einer "geringen anfänglichen" sexuellen Erregung des Angeklagten; auch das ist mit der vorstehend erwähnten Annahme einer schon "abgeklungenen" sexuellen Erregung nicht ohne weiteres zu vereinbaren. Im übrigen heißt es hier, daß die Alkoholbeeinflussung und

die geringe anfängliche sexuelle Erregung bei dem Angeklagten zu einer "nicht völlig unerheblichen" Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit geführt haben könnten bzw. daß die Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht groß gewesen sei. Das ist mit der Bejahung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei zutreffender Würdigung der alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten einen minder schweren Fall i.S.v. § 178 StGB bejaht oder wenigstens eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Straufausspruch im Fall L 2 kann daher

keinen Bestand haben."

Dem tritt der Senat bei. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler erkennen lassen; insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts verwiesen. Die im Fall I. 1 verhängte Strafe wird durch die

Aufhebung des Strafausspruchs im Fall I. 2 nicht berührt.

Herdegen Ulsamer Maul