Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.01.1985 – 2 StR 806/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Tatbeendigung durch Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten.

Nachschlagewerk: ja ? BGHSt: nein

StBG § 27

Tatbeendigung durch Zurückgelangen der Beute an den Berechtigten.

BGH, Beschl. v. 9. Januar 1985 - 2 StR 806/84 - LG Koblenz

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 806/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Ilona Ursula WB . geborene CB. aus FD: geboren am EB 1955 in kp /Krs. 3 7

wegen Beihilfe zum Raub

2. %

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten Ilona wg» wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 15. August 1984, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen entriß der Ehemann der Angeklagten, der Mitangeklagte, zwei Geldboten unter Anwendung von Gewalt eine schwarze Aktentasche mit zwei Geldbomben, die etwa 30.000 DM enthielten. Auf seiner Flucht wurde er u.a. vom Zeugen BB verfolgt. Dieser beobachtete, wie sich der Täter zwischen Büschen und Pflanzen mit irgendetwas beschäftigte und dann ohne die Tasche sowie den zuvor getragenen Pullover fortlief. An jener Stelle fand der Zeuge die Tasche (mit den Geldbomben) und den Pullover.

Er übergab die Sachen der mittlerweile eingetroffenen Polizei. Durch diese wurde das Versteck nunmehr observiert. Nach

etwa fünfzehn Minuten näherte sich ihm ein vom Mitangeklagten gesteuerter Wagen, in dem auch die Angeklagte saß. Der

Mitangeklagte hatte sie inzwischen an einem verabredeten Treffpunkt aufgenommen und ihr aufgeregt befohlen, schnell einzusteigen. Unterwegs forderte er sie auf, eine schwarze Aktentasche und den Pullover aus den Büschen zu holen. Da sie wußte, daß er früher schon einmal einen Geldboten überfallen und eine schwarze Aktentasche noch nie besessen hatte, war ihr, die von der Tat bis dahin keine Kenntnis gehabt hatte, sofort klar, daß die betreffende Tasche nur durch einen neuen Raub in seinen Besitz gelangt sein konnte. Trotzdem begab sie sich zu dem Versteck; sie wollte ihm helfen. Etwa zehn Minuten lang suchte sie nach der Tasche, konnte sie aber nicht entdecken, weil sie sich nicht mehr dort befand.

Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, die Tat des Mitangeklagten sei zwar bereits vollendet, aber noch nicht beendet gewesen. Zu dieser Tat habe die Angeklagte Hilfe geleistet. Die Strafkammer hat sie wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ver-

urteilt.

Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war die Tat des Mitangeklagten bereits beendet, als die Angeklagte von ihr erfuhr und sich um die Bergung der Beute bemühte. Die Beendigung eines Raubs tritt nicht immer erst in dem Zeitpunkt ein, in dem der Täter seine Herrschaft über die Beute endgültig gesichert hat. Wenn der Angriff auf das betroffene Rechtsgut schon vorher seinen unabänder-

lichen Abschluß gefunden hat, ist bereits damit die Tat beendet (vgl. auch BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1983

- 4 StR 672/83). Dies war hier der Fall. Das Rechtsgut

konnte nicht weiter beeinträchtigt werden, nachdem die

Geldbomben an die Berechtigten zurückgelangt waren. Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub kann deshalb nicht

bestehenbleiben.

Nach den Feststellungen scheidet auch die Annahme einer Begünstigung aus. § 257 StGB setzt voraus, daß der Vortäter den durch seine Tat erlangten Vorteil noch innehat (BGHSt 24, 166; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1982 - 2 StR 191/82). Eine Verurteilung wegen (untauglichen) Versuchs einer Begünstigung wäre ebenfalls nicht möglich, da dieser nicht mit Strafe bedroht ist.

Der Senat vermag jedoch nicht mit genügender Sicherheit auszuschließen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden, die eine Verurteilung der Angeklagten wegen Beteiligung (in anderer Weise) an dem Raub tragen. Er sieht sich daher nicht in der Lage,

die Sache abschließend zu entscheiden. Falls das Landgericht zu einer erneuten Verurteilung gelangt, wird es das (allein) für die Strafhöhe geltende Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten haben.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer