Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 08.01.1985 – 5 StR 823/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

“in der Strafsache gegen

1. Nils‘ SS ER 4 au: Ho dort geboren am EEE 1962,

zur Zeit in Haft,

2. Holger MB aus on, geboren an EEE 1955 in u,

zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revisionen der Angeklagten Si und ME wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

1. dahin geändert, daß

a) die Verurteilung des Angeklagten Sg wegen tateinheitlicher Nötigung und Bedrohung

b) die Verurteilung des Angeklagten Ms wegen Beihilfe auch zur tateinheitlichen

Nötigung entfallen,

2. in der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten SCHE mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

III. Der Angeklagte MB hat die Kosten seines ‘ Rechtsmittels zu tragen. Über die Kosten der Revision des Angeklagten SEE nat die neu entscheidende Strafkammer zu befinden. |

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat u.a. ausgeführt:

1. Zur Revision des Angeklagten SB»:

"a) Nötigung (UA S. 31, 55) und Bedrohung (33/35, 55) dienten jeweils nur der Durchführung des Raubes und treten deshalb demgegenüber zurück; die abschließende Nötigung (UA S. 38) hat das Landgericht von der Strafverfolgung ausgeschlossen (UA S. 59). Die tateinheitliche Freiheitsberaubung dauerte jedenfalls über die Raubvollendung an (UA S. 38/39). Diese . Änderung des Schuldspruchs ist indessen ohne Einfluß auf die Strafzumessung, da sich das tatsächliche Gewicht der Tat dadurch nicht ändert.

b) Die Anordnung der Sicherungsverwahrung hat keinen Bestand.

Die Feststellungen tragen nicht die Anwendung des § 66 Abs. StGB (UA S. 67). Es ist anerkannt, daß es bei den Vorverurteilungen nach Nr. 1 dieser Vorschrift nicht auf die Höhe der Gesamtstrafe, sondern auf die der Einzelfreiheitsstrafen ankommt (BGHSt 24, 345; 26, 152, 153/154; BGH in NJW 1972, 1869).. Dem genügen jedenfalls nicht die Feststellungen zur am 16. August 1978 verhängten Jugendstrafe von zwei Jahren (UA S. 10). Sie lassen nämlich nicht erkennen, daß der Angeklagte wenigstens wegen einer der ihr zugrundeliegenden (und zwar Symptom-)Taten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152); sie sprechen eher dagegen, weil die einbezogene Jugendstrafe von einem Jahr wegen mehrerer Taten verhängt (UA S. 5/7) und auch die Erhöhung dieser Jugendstrafe um ein weiteres Jahr durch insgesamt vier weitere Taten veranlaßt war (UA S. 10).

Nach den bisherigen Feststellungen ist indessen eine Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 StGB nicht ausgeschlossen. Dessen Voraussetzungen Können sich aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 u.a. wegen vollendeter bzw. versuchter Vergewaltigung in drei Fällen

zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und der Verurteilung im vorliegenden Verfahren ergeben. Nach den sinngemäß

auch für die Anwendung des § 66 Abs. 2 StGB geltenden (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Februar 1976 - 3 StR 476/75 -) Grundsätzen von BGHSt 26, 152 wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob der Angeklagte wenigstens wegen zwei

der Taten aus der Verurteilung vom 3. Juni 1980 Jugendstrafe von jeweils mindestens einem Jahr verwirkt hat. Dabei wird jedoch zu beachten sein, daß es insoweit nur darauf ankommt, wie der Tatrichter des Vorverfahrens die einzelnen Taten bewertet hat, nicht aber auf eine nachträgliche Bewertung durch den jetzt erkennenden Richter; fehlt es an entsprechenden Nachprüfungsmöglichkeiten, können die förmlichen Voraussetzungen des § 66 StGB nicht angenommen werden (BGH bei Holtz in MDR 1980, 628).

Schon mangels tatsächlicher Feststellungen dieser Art kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 2 StGB stützen 1äßt. Im übrigen handelt es sich insoweit - anders als nach Abs. 1 dieser Vorschrift - um eine Ermessensentscheidung des Tatrichters, die nicht durch die des Revisionsgerichts ersetzt werden kann (BGHSt 24, 345, 348). Für diese Ermessensentscheidung wird der vollständigkeitshalber auf BGH in NJW 1976, 300, 301 hingewiesen; Erwägungen zu den Wirkungen eines langjährigen Strafvollzugs sind

im Rahmen des § 66 Abs. 2 StGB auch richt unzulässig

(BGH, Urteil vom 27. Oktober 1981 - 5 StR 475/81 - bei Mösl in NStZ 1982, 456, 457)."

2. Zur Revision des Angeklagten Maui:

"Zur (auch über die Raubvollendung andauernden) Freiheitsberaubung übersieht die Revision, daß das Landgericht nur von einer Tat, damit (gleichartiger) Tateinheit ausgegangen ist, also das Verhalten des Angeklagten rechtlich im Sinne der Revision gewürdigt hat. Den Einwänden zur tateinheitlichen Nötigung ist mit der beantragten Schuldspruchberichtigung Rechnung getragen. Auf den Strafausspruch kann das bei dem dadurch nicht geänderten tatsächlichen Gewicht des Verhaltens des Angeklagten keinen Einfluß haben."

Dem stimmt der Senat zu,

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel