Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.12.1984 – 2 StR 557/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A20
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 557/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. Mang DENE aus DOEEEEEEEEE, geboren 1959 in Km (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Jenung D si zus DEEP, geboren 1952
in Mes Ve (Gambia), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 4, § 357 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten DB wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. März 1984 gegen ihn und den Angeklagten DaB mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu je zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestelltes Haschisch eingezogen. Der Angeklagte DEP rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils, gemäß § 357 StPO auch soweit es den Angeklagten Daß betrifft, der seine Revision zurückgenommen hat.
Nach den Urteilsfeststellungen trug jeder der beiden Angeklagten, als sie auf einem Bahnsteig des Hauptbahnhofs Wiesbaden kontrolliert wurden, in einer Plastiktüte ein Waschmittelpaket, in dem unter Waschpulver
"Cannabisharz (Haschisch) ... von guter Qualität"
- bei DEEEEPL73,4 & und bei Da 455,6 g -
gefunden wurde. Auf Grund dessen hat die Strafkammer das Merkmal der nicht geringen Menge gemäß § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG als erfüllt angesehen und hinsichtlich
Jedes der beiden Angeklagten den Fall als besonders schwer gewertet. Bei der konkreten Strafbemessung hat das Gericht strafschärfend bericksichtigt, "daß die Angeklagten jeder eine Menge im Besitz hatten, die über die 'nicht geringe Menge' weit hinaus geht" (UA Bl. 8).
Diese Ausführungen lassen den von der Strafkammer angenommenen Schuldumfang nicht ausreichend erkennen.
Dem Hinweis, daß das Haschisch von "guter Qualität"
sei, ist bei den unterschiedlichen Vorstellungen, die mit diesem Begriff verbunden werden, nicht zu entnehmen, welchen Maßstab das Landgericht angelegt und welche Mindestmenge an Tetrahydrocannabinol (THC) es angenommen hat (vgl. BGHNStZ 1984, 556). Nähere Angaben - auf der Grundlage eines Gutachtens oder einer auf Anhaltspunkte gestützten Schätzung - waren bei der Bedeutung, die das Gericht der Menge des von den Angeklagten mitgeführten Rauschgifts beigemessen hat, unverzichtbar.
In subjektiver Hinsicht bleibt schon unklar, mit welcher Menge an Haschisch die Angeklagten gerechnet haben. Zwar hat die Strafkammer eingangs der Beweiswürdigung die Einlassung der Angeklagten "die jeweilige
ALL
Menge Haschisch (nicht) besessen bzw. von dem Besitz (nichts) gewußt zu haben", als Schutzbehauptung bezeichnet (UA Bl. 6). Als Ergebnis der Beweiswürdigung ist jedoch nur festgestellt, beide Angeklagten hätten gewußt, "daß sie ein verbotenes Betäubungsmittel versteckt bei sich führten" (UA Bl. 7).
Der den Schuldumfang betreffende Rechtsfehler
nötigt zur Aufhebung bereits des Schuldspruchs. Gemäß
§ 357 StPO erfaßt die Aufhebung auch die Verurteilung des Mitangeklagten Da, der seine ursprünglich eingelegte Revision zurückgenommen hat (wegen der Gleichbehandlung dieser Fälle mit denjenigen, in denen "nicht Revision eingelegt" wurde, vgl. BGH NJW 1958, 560; Pikart in KK StPO § 357 Rdn. 12 mit weiteren Nachweisen).
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