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BGH Beschluss vom 18.12.1984 – 1 StR 756/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR 756/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Resad P EB, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am @. u 1961 in

KeD (CE) ,

2. Manuela F Ep aus ACH, zeboren am WE. GEEEEB 1963 in DE,

beide zur Zeit in Haft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu Ziffer 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.

Auf die Revision der Angeklagten FB wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom

1. August 1984, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision der Angeklagten FE, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Revision des Angeklagten PB zezen das genannte Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

1. Die Verfahrensrüge, mit der die Angeklagte Fi» beanstandet, das Landgericht hätte zur weiteren Aufklärung ihres Entwicklungsstandes einen jugendpsychologischen Sachverständigen hören müssen, ist als Aufklärungsrüge zulässig angebracht (vgl. Herdegen in KK § 244 Ran. 115) und auch in der Sache begründet.

Die Jugendkammer ist auf Grund des Berichts des Vertreters der Jugendgerichtshilfe, der außerordentlich inten-

sive Nachforschungen über den Werdegang der Angeklagten und den Stand ihrer Persönlichkeit angestellt hat (UA S. 14), und auf Grund ihres eigenen Eindrucks zu

dem Ergebnis gekommen, daß bei Manuela FB die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 JGG nicht vorliegen und daher Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist. Ihre gesamte äußere und innere Entwicklung sei ohne größere Störungen fortgeschritten; eine jugendtypische Unreife ließe sich auch in der Beziehung zum Mitangeklagten Pi» nicht erkennen (UA S. 18 ff).

Demgegenüber hat jedoch die Leiterin der Justizvollzugsanstalt Ai@WB in ihrem eingehenden, für die Jugendkammer erstellten Bericht über die Angeklagte vom 17. Juli 1984 deren Entwicklungsstand anders beurteilt. In diesem Bericht wird die Angeklagte als freundliches, anpassungsbereites, aber haltschwaches und unkritisches Mädchen geschildert, das sich von seiner Umgebung bestinmen 1äßt und dadurch erheblich gefährdet erscheint; daß sie in ihrer Entwicklung erheblich retardiert und noch nicht einer Erwachsenen gleichzustellen sei, ergebe sich aus ihrer Unselbständigkeit und ihrer Unfähigkeit, sachgerecht persönliche Entscheidungen, die über ein allgemeines Klischee hinausgehen, zu treffen (Bl. 134 £f. dd. A.). Die Revision macht zu Recht geltend, daß dieser Bericht, mit dem sich die Jugendkammer nicht auseinandersetzt, Anlaß zu weiteren Ermittlungen über den Entwicklungsstand der Angeklagten geben mußte, sei es durch Anhörung eines jugendpsychologischen Sachverständigen, sei es durch Vernehmung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Ai als sachverständiger Zeugin.

Die gegen die Angeklagte FB verhängte Strafe kann daher keinen Bestand haben; den Schuldspruch hat sie mit ihrem Rechtsmittel nicht angegriffen.

2. Die Revision des Angeklagten Pb mußte erfolglos bleiben, da die Nachprüfung des Urteils

auf Grund der Revisionsrechtfertigung unter Berücksichtigung der Gegenerklärung keinen Rechtsfehler ergeben hat. Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verurteilt, wie sich aus der Liste der angewandten Vorschriften ergibt. Die Erwähnung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB im Rahmen der Strafzumessung soll lediglich besagen, daß der Angeklagte die Waffe nicht nur mit sich geführt, sondern auch als Drohmittel eingesetzt hat.

Herdegen Ulsamer Maul Schikora Granderath