Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 30.11.1984 – 2 StR 723/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 723/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Detlef H BE Azus Ki, dort

geboren am EEE 1960, zur Zeit in Untersuchungshaft, j

wegen schweren Raubes u.a.

In

AR

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten HB wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 27. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Rechtsmittel des Angeklagten H@WER ist begründet, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Die Strafkammer hat mit rechtsfehlerhafter Begründung erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB verneint.

Nach den Feststellungen trank er am Nachmittag vor der Tat gemeinsam mit einem anderen einen Kasten Bier und kam dann auf die Idee, einen Überfall zu ver-

üben. Die Tat wurde etwa um 20.50 Uhr begangen. Auf der Flucht vor dem ihn verfolgenden Opfer fiel der Angeklagte mehrmals hin. Die Strafkammer verneint eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit damit, die Tat sei geplant gewesen, arbeitsteilig und zielgerecht durchgeführt worden, und der Angeklagte habe eine lückenlose Erinnerung an das Geschehen. Diese Feststellungen zum Leistungsverhalten schließen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus (vgl. BGH in Strafverteidiger 1982, 566).

Von Bedeutung war hier auch die Blutalkoholkonzentration beim Angeklagten. Feststellungen hierzu hat die Strafkammer, die zu Unrecht lediglich das Leistungsverhalten für bedeutsam hielt, nicht getroffen.

Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler auf.

Müller Meyer Maier Theune Niemöller