Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 18.06.1980 – 2 StR 89/80
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 89/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Jürgen Josef K EB aus OB, dort geboren am @, EEEEEEB 19:7,
wegen Diebstahls u. a.
DO
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-
führers am 18. Juni 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen;
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
15. Oktober 1979 - soweit der Angeklagte verurteilt wurde -
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des versuchten Diebstahls schuldig ist,
2. im Ausspruch über
a) die in den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen
b) die Gesamtstrafe
mit den jeweiligen Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
f3 - 3 -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden. Im übrigen wurde er freigesprochen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Er hat teilweise Erfolg.
Die Strafkammer hat das Vergehen des (fortgesetzten) Fahrens ohne Fahrerlaubnis als selbständige Tat gewürdigt und mit einer Einzelstrafe belegt.
Das ist fehlerhaft.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte in der Zeit vom Dezember 1978 bis zu seiner Verhaftung am 18. Mai 1979 mehrfach mit seinem Pkw Audi am Straßenverkehr teilgenommen, ohne im Besitze einer Fahrerlaubnis zu sein (UA S. 8). Das Landgericht wertet dies ersichtlich als fortgesetztes Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Am 11. April 1979 schaffte der Angeklagte die Beute aus dem Einbruchsdiebstahl mit diesem Pkw vom Tatort fort
Damit hat er hier durch dieselbe Handlung sowohl den Tatbestand des Diebstahls als auch den des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht, denn die Fahrt nit dem Pkw diente der Verwirklichung der Absicht, sich den Besitz an den gestohlenen Sachen zu sichern und zu erhalten (vgl. BGHSt 26, 24, 28).
„h-
Diebstahl und fortgesetztes Fahren ohne Fahrerlaubnis stehen deshalb zueinander im Verhältnis der Tateinheit, wobei es unerheblich ist, daß nur ein Einzelakt der fortgesetzten Tat mit dem Vergehen des Diebstahls zusammenfällt (vgl. BGHSt 6, 81).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafen in den von dieser Änderung betroffenen Fällen sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Schumacher Mösl Engelhardt
Theune Niemöller