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BGH Beschluss vom 28.11.1984 – 2 StR 696/84

2. Strafsenat

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Leitsatz

Keine Zueignung im Falle einer Wegnahme des Hehlguts durch den Dieb in der Absicht, es dem Eigentümer zurückzugeben.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB §§ 242, 249 Keine Zueignung im Falle einer Wegnahme des Hehlguts

durch den Dieb in der Absicht, es dem Eigentümer zurückzugeben.

BGH, Beschl.v. 28. November 1984 - 2 StR 696/84 - LG Aachen -

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 696/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Frank Valentin H emmmmmmm> aus DEE - 1 GREEN , geboren am EB 1967 in DEE, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

12. Juni 1984,

1. soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes verurteilt worden ist, sowie

2. im Strafausspruch

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Nach den Urteilsfeststellungen fragte der Rentner Hochgürtel den Angeklagten, ob er ihm gegen Zahlung von 100 DM ein Weidezaungerät "klauen" könne. Der Angeklagte erklärte sich hierzu bereit. Er entwendete aus der Scheune des Zeugen MB ein solches Gerät und übergab es Hochgürtel. Von diesem erhielt

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er den versprochenen Betrag. Der Zeuge MB war sich sicher, daß nur der Angeklagte als Täter in Betracht kam. Er bedeutete ihm, wenn er das Gerät nicht zurückschaffe, müsse er mit einer Anzeige

sowie der Geltendmachung einer Schadensersatzforderung rechnen, Einige Tage später bat der Angeklagte den Rentner HB in dessen Wohnung um Rückgabe des Geräts. Dieser sagte ihm, daß er es haben könne, wenn er die 100 DM zurückzahle. Da der Angeklagte hierzu nicht in der Lage war, entschloß

er sich, ihm das Gerät gewaltsam wegzunehmen, Er schlug in der Küche mit der stumpfen Seite eines Beils auf den Nacken HeiBs, worauf dieser

zu Boden stürzte und sich nicht mehr regte. Trotzdem versetzte der Angeklagte ihm zwei weitere Schläge. Dann nahm er das im Nebenzimmer befindliche Weidezaungerät an sich. Er betrat nochmals die Küche und steckte die Geldbörse und das Feuerzeug ein, die beim Sturz HB: aus dessen Hosentasche gefallen waren. Das Gerät gab er dem Zeugen MB zurück. Die anderen Sachen warf er später fort, nachdem er festgestellt hatte, daß sich in dem Portemonnaie kein

Geld befand. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls (jeweils allein bezüglich des Weidezaungeräts) zu einer mehrjährigen Jugendstrafe verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision Verletzung sachlichen Rechts. Die Revisionsbegründung richtet sich nur gegen die Verurteilung wegen schweren Raubes. Eine dahingehende Beschränkung des Rechtsmittels

u.

ist jedoch gemäß § 302 Abs. 2 StPO mangels ausdrücklicher Ermächtigung des Pflichtverteidigers zu einer derartigen teilweisen Rücknahme unwirksam.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg. Zu Recht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Landgerichts, er habe bei der gewaltsamen Wegnahme des Weidezaungeräts in Zueignungsabsicht gehandelt. Die Jugendkammer hat die Ansicht vertreten, es sei unerheblich, daß er das Gerät weggenommen habe, um es dem Eigentümer zurückgeben zu können; denn er habe es, wenn auch nur vorübergehend, seinem Vermögen einverleibt und es wirtschaftlich genutzt, indem er sich durch die Rückgabe des Apparates an den Eigentümer von der drohenden Schadensersatzklage und Anzeige befreit habe; sein wirtschaftliches Interesse ergebe sich weiter daraus, daß er sich durch die gewaltsame Wegnahme des Geräts den Diebeslohn und damit den ihm aus der vorausgegangenen Tat zugeflossenen wirtschaftlichen Wert erhalten habe.

Diese Ausführungen lassen erkennen, daß das Landgericht einen falschen Zueignungsbegriff zugrunde gelegt hat. Außer einer (wenigstens vorübergehenden) Aneignung setzt er eine dauernde Enteignung voraus. Daran fehlt es aber, wenn der Täter bereits im Zeitpunkt der Wegnahme den Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert mit ihrem ungeschmälerten Wert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH NStZ 1981, 63 m.w.N.). Der Angeklagte wollte durch die Mitnahme des Geräts (aus der Wohnung des Rentners) nicht den wirtschaft-

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lichen Wert der Sache seinem Vermögen zuführen.

Die Vermeidung einer Strafanzeige betrifft nicht diesen wirtschaftlichen Gesichtspunkt. Gleiches gilt hier aber auch für die angestrebte Verschonung von einer Schadensersatzklage. Im Verhältnis zum Eigentümer -— nur auf dieses kommt es bei der Prüfung, ob das Zueignungsmerkmal gegeben ist, an - diente die Wegnahme und Rückgabe der Sache an ihn der Schadenswiedergutmachung. Eine solche kann aber nicht zugleich eine Ausnutzung des wirtschaftlichen Wertes der Sache zu seinen Lasten sein.

Die Verurteilung wegen schweren Raubes hat deshalb keinen Bestand. Damit unterliegt auch der Strafausspruch der Aufhebung.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer