Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 28.11.1984 – 2 StR 608/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Das Gericht kann die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtNMG auch dann mildern, wenn der Angeklagte kein unfassendes Geständnis abgelegt hat.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

BtMG 1982 § 31 Nr. 1 Das Gericht kann die Strafe nach § 31 Nr. 1 BtNMG

auch dann mildern, wenn der Angeklagte kein unfassendes Geständnis abgelegt hat.

BGH, Urt. v. 28. November 1984 - 2 StR 608/84 -

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LG Frankfurt/Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Heinz Ernst C ED cu: CE, geboren : am EEE 19:2: ir Kuun,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 23. November 1984 in der Sitzung vom 28. November 1984, an denen teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Müiler als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer

B. Maier

Theune

Niemöller

als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23, Februar 1984 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklag-

ten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Hiergegen richtet sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Sie wendet sich gegen die den Angeklagten begünstigende Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG, welche die Strafkammer zu einer Strafrahmenmilderung gemäß § 49 Abs. 2 StGB veranlaßte.

Das - vom Generalbundesanwalt vertretene - Rechtsmittel ist unbegründet.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbeitrag seines Auftraggebers Rafael Ci>- CE freiwillig aufgedeckt, obwohl er deshalb mit Racheakten rechnen mußte, und so wesentlich zur weiteren Aufklärung der Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus beigetragen. Soweit die Revision diese Feststellungen angreift und durch eigene ersetzt, ist sie offensichtlich unbegründet. Auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, § 31 Nr. 1 BtMG finde deswegen keine Anwendung, weil der Angeklagte seinen eigenen Tatbeitrag nicht in vollem Umfang eingestanden habe, kann nicht gefolgt werden. Sie wird weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerecht.

Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte den äußeren Geschehensablauf unter Einschluß seines eigenen Tatbeitrags - bis auf einen unwesentlichen Punkt - in vollem Umfang zutreffend geschildert. Er hat allerdings behauptet, geglaubt zu haben, die von ihm transportierte Tasche enthalte Pornoschablonen und nicht Haschisch. Außerdem will er neben den 500 DM keine weitere Belohnung erhalten oder zu erwarten gehabt haben. Beides hält die Strafkammer besonders auf Grund seiner Angaben zum äußeren Tatgeschehen für widerlegt.

Sie hat dennoch zu Recht § 31 Nr. 1 BtMG für anwendbar erklärt.

Eine Strafmilderung ist hiernach möglich, wenn der Täter durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt wird. Ein volles Geständnis oder ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung

der eigenen Tatbeteiligung wird danach nicht ausdrücklich verlangt. Ziel und Zweck der Regelung in § 31 Nr. 1 BtMG ist es, die Möglichkeiten der Verfolgung begangener Straftaten zu verbessern (vgl. BGHSt 31, 163, 167). Der Anwendungsbereich der Vorschrift

würde unnötig eingeengt, müßte man z.B. einem Täter, der seine Tatbeteiligung zunächst leugnete, dann aber durch polizeiliche Ermittlungen überführt im Hinblick auf § 31 Nr. 1 BtMG bereit wäre, die Hintermänner, Drahtzieher und andere an der Tat Beteiligte preiszugeben, dahin belehren, daß er diese Vergünstigung nicht erhalte, weil er jetzt nicht mehr auch

zur Aufdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung beitragen könne.

Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Gesetzes lassen es genügen, daß der Täter durch Offenbarung seines Wissens zur Aufdeckung der Tat insgesamt wesentlich beiträgt. Ein wesentlicher Beitrag zur Aufdeckung seiner eigenen Tatbeteiligung allein genügt nicht, ist aber auch nicht in jedem Fall erforderlich.

Die Auffassung, der Täter müsse ein umfassendes Geständnis auch zur inneren Tatseite ablegen, um sich Strafmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG zu verdienen,

gleichgültig ob er damit zur Aufdeckung der Tat über seine eigene Beteiligung hinaus beiträgt, läßt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, das Gesetz verlange —- unabhängig von der Aufklärung der Tat - eine Offenbarung des gesamten Wissens. Eine solche Auslegung ist weder mit dem Wortlaut noch mit der kriminalpolitischen Zielsetzung des Gesetzes zu vereinbaren. Hiernach kommt es weniger darauf an, daß ein Täter in einem Geständnis seine Vorstellungen und Motive schildert als darauf, daß er den Tathergang, seinen objektiven Tatbeitrag, den anderer Täter und sonstige überprüfbare Tatsachen preisgibt, die zur Aufklärung des gesamten Tatgeschehens und Überführung der an ihm Beteiligten wesentlich beitragen. Führt die Zurückhaltung des Täters bei der Schilderung seines eigenen Tatbeitrags dazu,

daß die Tat insgesamt nur unzureichend aufgeklärt werden kann, so kommt eine Anwendung von § 31

Nr. 1 BtMG ohnehin nicht in Betracht. Darüber

hinaus erscheint es aber nicht erforderlich und gerechtfertigt, den Tatrichter, der ohnehin nur

die Möglichkeit einer Verschiebung der Strafrahmenuntergrenze hat, in der Weise zu binden, daß § 31

Nr. 1 BtMG nur dann anwendbar ist, wenn der Täter ein auch die subjektive Tatseite umfassendes Geständnis abgelegt hat.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller