Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.11.1984 – 5 StR 733/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Kurt J u zus Weuiui, dort geboren am &, WW 1959,

wegen schwerer räuberischer Erpressung

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Kurt JE wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 8. Mai 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO in sämtlichen diesen Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an ei- ‚ ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die wit Rücksicht auf § 302 Abs. 2 StPO nicht wirksam beschränkte Revision ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Dagegen hat sie hinsichtlich der Strafaussprüche Erfolg. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

"Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß nach der Jeweils ausdrücklichen Umschreibung der angewandten Strafrahmen (UA S. 30/31, 32, 33) nicht auszuschließen ist, das Landgericht könne übersehen haben, daß § 49 Abs. 1 StGB nicht nur nach seiner Nr. 3 zur Herabsetzung des Mindestmaßes, sondern nach seiner Nr. 2

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auch zu der des 'Höchstmaßes der angedrohten Strafe führt. Nach der Höhe der wegen des Betäubungsmittelvergehens und wegen der schweren räuberischen Erpressung verhängten Einzelstrafen (UA S. 32, 34) kann auch nicht davon ausgegangen werden, diese Strafen hätten sich ausschließlich an dem zutreffend bestimmten Mindestmaß der Strafandrohung ausgerichtet; es 1äßt sich vielmehr nicht ausschließen, daß sie auch von der (möglicherweise) unzutreffenden Höchststrafe bestimmt waren, Wegen des Zusammenhangs der Zumessungsgründe müssen daher die Strafaussprüche insgesamt aufgehoben werden, über die der Tatrichter erneut zu befinden hat, wobei er Gelegenheit haben wird, den Einwänden der Revision, insbesondere den an § 35 BtMG anknüpfenden, ggf. ausdrücklich Rechnung zu tragen.

Auf die Verfahrensrüge, die auch nur den Strafausspruch betrifft, kommt es damit nicht mehr an."

Dem tritt der Senat bei.

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel