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BGH Beschluss vom 20.11.1984 – 4 StR 676/84

4. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 676/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Olaf Sc aus St. WERE, geboren am iiiEEEEEEEEE-EBD 1954 in DEE, zur Zeit in der Justizvollzugsanstalt Sao,

wegen Betruges u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. November 1984 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. März 1984 werden auf seine Kosten verworfen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges und wegen Diebstahls in jeweils drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision hat sie durch Beschluß vom 6. Juni 1984 als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet worden sei. Gegen den Verwerfungsbeschluß hat der Angeklagte "Einspruch erhoben" und ausgeführt, sein Verteidiger habe ohne sein Wissen "auf einen Revisionsamtrag verzichtet, bzw. nicht für nötig gehalten", ihn "in der JVA zu besuchen, um weiterhin (seine) Interessen zu vertreten".

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO bleibt erfolglos.

Zu Recht hat das Landgericht die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das angefoch-

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tene Urteil ist dem Verteidiger des Angeklagten am

26. April 1984 zugestellt worden. Innerhalb der ab diesen Tage laufenden Monatsfrist sind die Revisionsamträge und deren Begründung weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch durch eine von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift angebracht worden (§ 345

Abs. 1 StPO). Ob durch das erst am 12. Juni 1984 bei Gericht eingegangene Schreiben des Verteidigers die Revisior, überhaupt noch wirksam zurückgenommen werden konnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Sollte der Angeklagte mit seinem "Einspruch" außeryw die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsbe - gründungsfrist begehrt haben, so wäre dieses Begehren unzU lässig, da er trotz des schriftlichen Hinweises des Landgt - richts die versäumte Handlung nicht nachgeholt hat (§ 45 Abs. 2 StPO).

Salger Hürxthal Ruß Jähnke Meyer-Goßner