Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 20.11.1984 – 1 StR 639/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 639/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ludwig L EEE aus Sch, geboren am WW. Em 19:6 in Le Lei, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,
Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt mu
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE au: GEEEEEEEED
als Verteidiger,
Justizangestellte ww als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 2. April 1984
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß an die Stelle der Worte "in Tatmehrheit" die Worte "in Tateinheit" treten;
2. im Strafausspruch dahin geändert, daß die Geldstrafe entfällt.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren er-
wachsenen notwendigen Auslagen hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht München II hat den Angeklagten am 2. April 1984 wegen Vergewaltigung zu Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten und wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu Geldstrafe von 4O Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts.
Die Beschränkung des Rechtsmittels ist unwirksan, weil die der Verurteilung zugrunde liegenden Taten nach zutreffender rechtlicher Beurteilung in Tateinheit stehen. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin Marion Bee nicht - wie zugesagt - zu ihrer Wohnung, sondern gegen ihren Willen zu einer abgelegenen Scheune gefahren (UA S. 6). Da er den Entschluß, mit Marion Begmmep geschlechtlich zu verkehren, möglicherweise schon während oder vor dieser Fahrt gefaßt hatte, muß zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, daß Vergewaltigung und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr durch den gleichzeitig verwirklichten Tatbestand der Entführung (§ 237 StGB) zur Tateinheit zusammengefaßt sind (BGH NStZ 1984, 262; 1984, 408).
Der Senat hat deshalb den Schuldspruch entsprechend geändert und die Verurteilung zu Geldstrafe aufgehoben. Ein weitergehender Erfolg muß dem Rechtsnittel versagt bleiben.
I. Verfahrensrügen:
1. Der Beschwerdeführer rügt als Verstoß gegen § 59 und § 261 StPO, das Landgericht habe die getroffenen Feststellungen auch auf zeugenschaftliche Bekundungen des gynäkologischen Sachverständigen Dr. med. TamD PB und der Dipl.-Psychologin Hp Po EEE, die zur Frage der Glaubwürdigkeit von Marion Deiis ein Gutachten erstattete, gestützt, ohne daß die Sachverständigen (auch) als Zeugen vernommen und als Zeugen vereidigt worden sind. Beide seien in der Haupt-
verhandlung nur als Sachverständige gehört worden und gemäß § 79 StPO unvereidigt geblieben. Zeugenschaftlicher Natur seien ihre Angaben darüber gewesen, was ihnen die Geschädigte Marion BeB anläßlich der Untersuchung (bzw. Exploration) über das Tatgeschehen berichtete.
Die Rüge ist nicht begründet.
Zwar ist richtig, daß lediglich sog. Befundtatsachen durch das Gutachten in die Hauptverhandlung eingeführt werden können, d. h. Tatsachen, die nur der Sachverständige aufgrund seiner besonderen Sachkunde erkennen konnte. Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung keine besondere Sachkunde erforderlich ist, die vielmehr auch das Gericht mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnis- und Beweismitteln unmittelbar feststellen könnte (sog. Zusatztatsachen), dürfen aus dem Gutachten des Sachverständigen nicht ohne weiteres übernommen werden; insoweit ist der Sachverständige als Zeuge zu vernehmen und gegebenenfalls als Zeuge zu vereidigen, wenn es dem Gericht auf diese Tatsachen ankommt und wenn es noch nicht anderweitig von ihnen überzeugt ist (BGHSt 13, 1, 3; 13, 250, 251; 18, 107, 108; 22, 268, 271).
Maßgebend dafür, ob der Sache nach eine Zeugenaussage oder ein Sachverständigengutachten vorliegt, ist demnach der Inhalt der Bekundung (vgl. BGH, Urt. v.
15. Dezember 1955 - 2 StR 213/55 - S. 8). Angaben des Verletzten zum Tatgeschehen, die der medizinische Sachverständige anläßlich der körperlichen Untersuchung
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des zu Begutachtenden in Erfahrung bringt, sind Zusatztatsachen; der Arzt braucht sie in der Regel, um den Gegenstand der Untersuchung abzugrenzen. Ob das auch dann der Fall ist, wenn diese Angaben im Rahmen der Exploration eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erfolgen, mag zweifelhaft sein; hiergegen könnte sprechen, daß der mit dem Aussageverhalten untrennbar verknüpfte Aussageinhalt hier für den Sachverständigen nur ein Urteilselement für die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist (vgl. BGHSt 13, 250, 252) und deshalb auch nicht unmittelbar zur Grundlage entsprechender tatsächlicher Feststellungen wird (vgl. BGHSt 18, 107, 110). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil das Urteil auf einem eventuellen Rechtsfehler nicht beruhen würde.
Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidigung gelangt wäre, wenn sie beide Sachverständige auch als Zeugen gehört und als Zeugen vereidigt hätte; Maßgebliche Beweisquelle für die Einzelheiten des Tathergangs war für das Landgericht allein die Zeugin Marion Bsp (UA S. 26). Für die Richtigkeit ihrer Angaben sprachen zahlreiche Indizien (UA S. 29, 48). Hierzu gehörten auch die Ergebnisse verschiedener sachverständiger Untersuchungen. Der Schwerpunkt der Gutachtertätigkeit von Dr. PB lag in der Auswertung der ärztlichen Befunde vom 4. April 1983 (UA S. 42/
44, 49); daß seine knappe Wiedergabe der Angaben der Geschädigten zur Überzeugungsbildung des Tatrichters beigetragen hat, liegt fern. Die Sachverständige
Po wurde allein zur Glaubwürdigkeitsbeur-
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teilung der Zeugin Deumen herangezogen (UA S. 51/56); sie kam zu einem Ergebnis, zu dem die Kammer schon aufgrund eigener Überlegungen gelangt war (UA S. 56). Angesichts der im Urteil niedergelegten Darlegungen der Sachverständigen und ihrer Übereinstimmung mit dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme hält es der Senat für ausgeschlossen, daß sie ihre Aussage unter dem Eindruck des Zeugeneides in einer Weise geändert hätte, die dieses Beweisergebnis hätte in Frage stellen können.
2. Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung des § 24h Abs. 4 StPO, daß die Strafkammer den Beweisamtrag auf Vernehmung des Gynäkologen Professor Dr. ZEE 21s Sachverständigen abgelehnt hat. Mit diesem Antrag wurde von der Verteidigung unter Beweis gestellt, nach gynäkologischen Erkenntnissen sei "selbst bei einer abklingenden Periode und insbesondere, wenn kein Tampon, sondern eine Damenbinde benutzt wird, im Falle eines GV am männlichen Glied bei kurz danach entnommenen Abstrichen Material aus dem weiblichen Epithel und weibliches Zellenmaterial immer aufzufinden (Blutanhaftungen, Epithelanhaftungen)". Das Landgericht hat den Beweisamtrag mit Beschluß vom 2. April 1984 zurückgewiesen, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. EEE bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache erwiesen sei.
Diese Begründung, die im Beschluß näher dargelegt wurde, läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zutreffend wies das Landgericht darauf hin, daß die Beweis-
frage nicht nur von einem Gynäkologen, sondern auch von einem erfahrenen Professor der Rechtsmedizin sachkundig beantwortet werden konnte. Daß Professor Dr. EMia-GEB "zum Beweisthema eingehend gehört" worden sei, kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß bei der Wiedergabe seiner Darlegungen im Urteil von "Scheidendeckzellen" bzw. "Scheidenepithelzellen" die Rede ist (UA S. 45/46). Diese Bezeichnungen können als Oberbegriffe verwendet worden sein, wie ja schon der Beweisamtrag den Begriff "Blutanhaftungen" offensichtlich als Unterbegriff verstanden hat. Daß die Monatsblutung der Geschädigten in die Erwägungen der Sachverständigen einbezogen wurde, ergibt sich ganz deutlich aus den Bekundungen des Sachverständigen Dr. Pe, der die Beweisbehauptung des Angeklagten ebenfalls widerlegt hat (UA S. 44). Durch die Wiedergabe seiner Ausführungen, die sich das Landgericht zu eigen machte, sind auch die Anforderungen an die richterliche Darlegungspflicht erfüllt.
II. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat keinen weiteren Rechtsfehler aufgedeckt. Insbesondere sind die Feststellungen zum Alkoholisierungsgrad des Angeklagten und die daraus gezogenen Folgerungen nicht zu beanstanden.
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath