Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Beschluss vom 04.09.1987 – 2 StR 399/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 399/87 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Cornelia Mm iD aus ve, Jeboren am CE 1967 in Vom,

wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung

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A3IF

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 21. Januar 1987, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision der wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg, weil die Urteilsfeststellungen den Schuldspruch nicht tragen. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Die Jugendkammer hat die Einlassung der Angeklagten als "unwiderlegte Version" gewertet, so daß von ihr bei der rechtlichen Überprüfung auszugehen ist (UA S. 16/ 17). Danach fuhr die Beschwerdeführerin mit den Ange-

klagten Mage und FEB in einem Pkw, der von Mag gesteuert wurde (UA S. 12, 17). Erst während der Fahrt

WIV

wurde ihr klar, daß die beiden Männer einen Überfall auf eine Tankstelle begehen wollten. Diesen Plan setzten beide in WEB in die Tat um, nachdem sie ihre Oberbekleidung gewechselt hatten. Wie die Angeklagte wußte, trugen beide Männer bei der Tatausführung Gesichtsmasken und verwendeten "Faustfeuerwaffen". "Nach der Tat" zogen sich die beiden Täter wieder um; sodann fuhren die drei Personen zu einem Parkplatz in WR; dort wurde der Pkw abgestellt; die Beteiligten gingen sodann in eine Gaststätte in der Nähe des Parkplatzes. Bis zu diesem Zeitpunkt des Geschehens ergeben die Urteilsgründe keine Verhaltensweise der Angeklagten, die als Hilfeleistung - auch im Sinne einer psychischen Hilfeleistung - für die Tat der beiden Männer gewertet werden könnte. Eine bloße einseitige Kenntnisnahme und auch Billigung der Tat eines anderen genügt jedoch für die Annahme einer strafbaren Beihilfe nicht (BGH, Beschluß vom 13. November 1984 - 1 StR 693/84 = StV 85, 145 -). Erst nach Betreten der Gaststätte (zählen des erbeuteten Geldes) und später (Überprüfen, ob der Pkw aufgefallen war; Beseitigen der bei der Tat getragenen Oberbekleidung und der Gesichtsmasken) hat die Angeklagte nach den Feststellungen eigene Aktivitäten entfaltet. Zwar kann Beihilfe auch noch nach Vollendung der Haupttat geleistet werden (vgl. Dreher/Tröndle

43. Aufl., § 27 Rdnr. 4 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung); in einem solchen Fall hängt es aber von der willensrichtung des Handelnden ab, ob sein Verhalten als Beihilfe zur Haupttat oder als Begünstigung bzw. Strafvereitelung zu würdigen ist (vgl. RGSt 58, 13, 14;

ABI

BGHSt 4, 132, 133). Zu dieser Willensrichtung der Angeklagten schweigt aber das angefochtene Urteil. Darüberhinaus kann eine Unterstützungshandlung nach der Rechtsprechung nur bis zur Beendigung der Haupttat als Beihilfe gewertet werden (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Dezember 1980 - 3 StR 387/80 = Stv 81, 127 -). Das Landgericht, das diese Frage nicht erörtert, geht offenbar davon aus, daß die räuberische Erpressung noch nicht beendet war. Zwar ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wie weit der Parkplatz, auf dem das Fluchtfahrzeug nach der Tat abgestellt wurde, vom Tatort entfernt ist, so daß auch nicht festgestellt wird, in welcher räumlichen Beziehung das Gasthaus, in dem das Geld gezählt und sodann unter den beiden Männern aufgeteilt wurde, zum Tatort steht. Jedoch deuten die übrigen Feststellungen darauf hin, daß. zu diesem Zeitpunkt eine gewisse Sicherung des Gewahrsams an der Beute, somit also die Beendigung der Haupttat, eingetreten war; der Zeitpunkt hierfür darf schon um der Abgrenzung der Beihilfe zur Hehlerei willen nicht zu weit hinausgeschoben werden (vgl. BGH StV 81, 127).

Das Urteil kann daher hinsichtlich der Angeklagten M-GEB insgesamt keinen Bestand haben.

Anzumerken ist jedoch, daß auch der Rechtsfolgenausspruch durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. So insbesondere die auch bei Anwendung von Jugendstrafrecht grundsätzlich erforderliche und hier gebotene,

aber unterbliebene, Prüfung, ob nicht die Beihilfehandlung als minder schwerer Fall einzuordnen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83) ."

Dem stimmt der Senat zu.

Müller Maier " Theune

Niemöller Gollwitzer