Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.03.1984 – 2 StR 119/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 119/84 BESCHLUSS
FIDEL
in der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Detlev 5 in aus Ep, dort geboren an ED 1954,
wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 21. November 1983
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue, Unterschlagung in vier Fällen, Diebstahls in 17 Fällen und Betrugs in 45 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt wird;
2. in den Aussprüchen über
a) die Einzelstrafen in den Fällen II C 49, 53, 54, 55 und 57 bis 63 der Urteilsgründe und
b) die Gesamtstrafe
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
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mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte entwendete während eines Krankenhausaufenthalts einer Patientin Euro-Schecks und löste diese anschließend im September 1982 in verschiedenen Geschäften, Hotels und bei der Bundesbahn unter Vorlage einer ebenfalls gestohlenen und verfälschten Scheckkarte ein.
Das Landgericht bewertet diese Handlungen als elf selbständige Fälle des Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung. Es handelt sich indes um eine fortgesetzte Tat.
Für den Angeklagten stand zwar nicht von vornherein fest, wen er bei der Hingabe der Schecks täuschen und zu einer Vermögensverfügung veranlassen würde, er wußte aber, daß er in allen Fällen das Vermögen der Bestohlenen und das der Bank, welche die Euro-Schecks ausgegeben hatte, zumindest gefährden würde. Damit standen nicht nur die durch die Zahl der gestohlenen Schecks begrenzte Anzahl der Einzeltaten, die ungefähre Zeit und Art der Begehung und das anzugreifende Rechtsgut, sondern auch die von der Tat Betroffenen für den Angeklagten von vornherein fest. Die Fälle II C 49, 53, 54, 55 und 57 bis 63 der
Urteilsgründe sind deshalb als ein fortgesetztes Vergehen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug
zu bewerten. Der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und der Strafausspruch im angegebenen Umfang aufzuheben. |
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Mösl Müller Meyer
Theune Niemöller