Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 06.11.1984 – 1 StR 604/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

M:- oben L

vom

7. November 1995 in der Strafsache

gegen

Josef H CH | cus SCHE (Te) , geboren am EB. m 1932 in Pa.

wegen Betrugs

hier : Wiederaufnahme des Verfahrens

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 1995 gemäß S 367 StPO beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens wird

dem Landgericht - 3. Strafkammer - Augsburg

zugeleitet. Gründe:

Mit Beschluß vom 6. November 1984 - 1 StR 604/84 - hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Juni 1984 - 5 KLs 237 Js 44231/81 - gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit zwei Schriftsätzen vom 20. Oktober 1995 "gemäß S 364 a StPO" - gemeint ist ersichtlich: gemäß § 364 b StPO - die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.

Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (S 367 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Das ist das Landgericht - 3. Strafkammer - Augsburg (S 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; 8§ 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlan-

desgerichts München gemäß S 140 a Abs. 2 GVG vom 17. November 1994 sowie des Präsidiums des Landgerichts Augsburg über die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 1995).

Gribbohm Maul Foth

Granderath Brüning