Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1990
BGH Beschluss vom 17.09.1990 – 1 StR 349/90
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 349/90
Mer. I
vom
19. Dezember 1995 in der Strafsache
gegen
Josef H HE cu: CHE (Te) . geboren am &&. Bm 1932 in Pa,
wegen Betrugs;
hier : Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1995 gemäß S 367 StPO einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines
wiederaufnahmeverfahrens wird
dem Landgericht - 3. Strafkammer - Augsburg
zugeleitet.
Gründe§
Mit Beschluß vom 17. September 1990 - 1 StR 349/90 - hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1989 - 28 KLs 237 Js 52 738/84 - gemäß 5 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 1995 gemäß SS 364 a, 364 b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmever-
fahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschl. vom 7. November 1995 - 1 StR 604/84).
Das ist das Landgericht - 3. Strafkammer - Augsburg
(5 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG;: BGH CA
1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlan-
desgerichts München gemäß 5 140 a Abs. 2 GVG vom 17. November 1994 sowie des Präsidiums des Landgerichts Augsburg über
die Richtergeschäftsverteilung für das Jahr 1995).
Gribbohm Ulsamer Granderath
Wahl Schomburg