Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972
BGH Beschluss vom 13.06.1972 – 1 StR 105/72
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 105/72 a re
9. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Jose H ie us SB (TscHüii) , geboren am MB. EB 1932 in va,
wegen Erpressung u. a.;
.r
hier : Wiederaufnahme des Verfahrens
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 1996 gemäß 3 367 StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines
Wiederaufnahmeverfahrens wird
dem Landgericht - 2. Strafkammer - Regensburg
zugeleitet.
Gründe§
Mit Beschluß vom 13. Juni 1972 - 1 StR 105/72 - hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juni 1971 - KLs 132/70 - 1 AK 47/70 - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung des Revisionsgerichts wendet sich der Verurteilte, der mit seinem Schriftsatz vom 20. Dezember 1995 gemäß § 364 b StPO die Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens beantragt hat.
Dieser Antrag, der beim Senat eingereicht werden durfte, ist dem zuständigen Gericht zuzuleiten (S 367 Abs. 1 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 1995 - 1 StR 604/84 - und vom 19. Dezember 1995 - 1 StR 349/90).
Das ist das Landgericht - 2. Strafkammer - Regensburg
(S 367 Abs. 1 Satz 1 StPO; § 140 a Abs. 1 Satz 2 GVG; BGH GA 1985, 419; vgl. die Beschlüsse des Präsidiums des Oberlan-
desgerichts Nürnberg vom 9. November 1995 gemäß § 140 a
Abs. 2 GVG sowie des Präsidiums des Landgerichts Regensburg
vom 15. Dezember 1995). Brüning
Maul Granderath
wahl Schomburg