Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 31.10.1984 – 1 StR 576/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 576/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Kunstschlosser Hartmut Sch MB aus Me ED ,
geboren am. ED 1952 in Seiiiuuun HB, zur Zeit in Haft,
>, die Hausfrau Elisabeth Sc h MB geborene ZEEB aus Me, geboren am @B. EEE 1955 in Mei,
3, den Schreiner Jürgen ZW aus SHE EB - BEE, zeboren am. EEE 1956 in VE,
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu I. und IV. auf Antrag - des Generalbundesanwalts sowie nach Anhörung der Beschwerdeführer am
31. Oktober 1984 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten Hartmut Sch@ wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 414. März 1984 insoweit aufgehoben, als der Maßstab für die Anrechnung der vom Angeklagten im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung nicht bestimmt worden ist. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
II. Auf die Revision des Angeklagten ZB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die Revision der Angeklagten Elisabeth Sch wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die vom Angeklagten Hartmut Sch@® erhobene Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler im Schuldspruch ergeben. Soweit die Revision
in dem nachgereichten Schriftsatz vom 3. Oktober 1984 die Urteilsfeststellungen zum Haschischkonsum des Angeklagten während des Verpackens des erworbenen Rauschgifts (UA S.36) zum Anlaß nimmt, die Schuldfähigkeit in Zweifel zu ziehen, übersieht sie, daß eine etwaige Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach den Grundsätzen der actio libera in causa unbeachtlich wäre. Das Verpacken der 108,5 kg Haschisch war ein Teilakt der vom Angeklagten in freier Willensbestimmung übernommenen Tatbeteiligung.
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist im wesentlichen rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat lediglich unterlassen, gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB den Maßstab zu bestimmen, nach welchem die in Spanien erlittene Freiheitsentziehung anzurechnen ist. Das ist in neuer Verhandlung nachzuholen (BGH NStZ 1982, 326; 1983, 455; 1984, 214; vgl. ferner die Nachweise bei Mösl in NStZ 1983, 495).
11.
Die Revision der Angeklagten Elisabeth Sch@® ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Was die Verfahrensrüge angeht, kann offenbleiben, ob die Erwägung der Strafkammer, das Vorliegen einer Schizophrenie bei der Angeklagten sei nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Helib ausgeschlossen, die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages trägt. Der Hilfsbeweisamtrag enthielt die von der Strafkammer angenommene Behauptung nicht. Das Wort "Schizophrenie" war bereits in der schriftlichen Formulierung der Beweisbehauptung in Anführungsstriche gesetzt. Die dadurch nahegelegte Auslegung, die Krankheits-
bezeichnung werde hier nicht im "technischen!" Sinne benutzt, wird bestätigt durch die Antragsbegründung, die nicht auf das Vorliegen einer echten endogenen Psychose, sondern auf die vermeintliche Widersprüchlichkeit des Verhaltens der Angeklagten abstellt. Folgerichtig hat
die Verteidigung deshalb auch nicht die Begutachtung durch einen Psychiater, sondern die Hinzuziehung eines Psychologen beantragt. Unvereinbar mit der Annahme, hier sei eine echte Schizophrenie unter Beweis gestellt worden, ist schließlich die Tatsache, daß der Antrag ausdrücklich für den Fall gestellt war, daß die Strafkammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren für angemessen erachten sollte.
Unter diesen Umständen wird die Ablehnung des Antrags durch die weitere Überlegung des Tatgerichts getragen, die in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommende "Bewertung der Motivation" der Angeklagten zähle zu den "ureigensten Aufgaben des Gerichts" (UA S. 95). Die Strafkanmmer hat damit ersichtlich ihre eigene Sachkunde für die psychologische Deutung des Verhaltens der Angeklagten bejJaht. Den Urteilsausführungen ist zu entnehmen, daß sie dies mit Recht getan hat. § 244 Abs. 4 StPO ist daher nicht verletzt. Die Hinzuziehung eines Psychologen war auch nicht nach § 24h Abs. 2 StPO geboten.
Die umfassende Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten Elisabeth Sch@#® ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. September 1984 Bezug genomnen. Die Gegenerklärung der Angeklagten gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlaß.
IIl.
Die Revision des Angeklagten ZMiB hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu den Straftaten der Angeklagten Hartmut und Elisabeth Schi hat keinen Bestand.
Die tatsächlichen Feststellungen zur Tatbeteiligung des Angeklagten ZEB sind widersprüchlich, Soweit der Angeklagte vorübergehend einen Briefumschlag mit 45.000 DM für den Angeklagten Hartmut Sch@P verwahrte, geht die Strafkammer davon aus, daß diese Gefälligkeit dem Ziel diente, Sch@#® "bei der Sicherung des Erlöses aus dem Haschischhandel behilflich zu sein" (UA S. 57). Eine derartige Willensrichtung wäre für den Tatbestand des § 257 StGB beachtlich, sie schließt einen Förderungswillen für die Taten, aus denen das Geld stammte, aus. Soweit der Beschwerdeführer wenig später einen Briefumschlag mit Geld für die Mitangeklagte Elisabeth Sch@ verwahrte, nimmt das Landgericht dagegen an, er habe "seinen Schwager und seine Schwester" - die Angeklagten Hartmut und Elisabeth Sch@® - "bei deren Haschischgeschäften unterstützen" wollen (UA S. 58). Worin diese Unterstützung im einzelnen nach seiner Vorstellung bestanden haben soll, wird nicht erläutert. Vor allem findet sich in den Urteilsgründen keine Erklärung für den auffallenden Wandel seiner Willensrichtung. Dies läßt befürchten, daß das Tatgericht sich aus seiner umfassenden Kenntnis der Zusammenhänge bei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten ZB im wesentlichen an seinen objektiven Beiträgen orientiert und der Feststellung seines auf begrenzten Erkenntnismöglichkeiten beruhenden Vorstellungsbildes nicht die notwen-
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dige Beachtung geschenkt hat. Das kann sich auch auf die Würdigung der weiteren "Gefälligkeiten" des Beschwerdeführers ausgewirkt haben.
2. Für den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer wiederum zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben gelangen sollte, wird vorsorglich auf folgenden Gesichtspunkt hingewiesen: Im angefochtenen Urteil ist bei der Strafzumessung für den Angeklagten Zahn ausgeführt (UA S, 102), "beim Handeltreiben" sei "ein besonders schwerer Fall ... gegeben", die Einfuhr stelle sich nicht als minder schwerer Fall dar. Dieser Hinweis auf die Schwere der Haupttat und das Fehlen jeglicher Auseinandersetzung mit dem Gewicht des Verhaltens des Angeklagten Z@&MB deuten darauf hin, daß das Tatgericht sich der Notwendigkeit, die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles oder das Vorliegen eines minder schweren Falles für jeden Tatbeteiligten gesondert zu prüfen (BGH NStZ 1982, 206 m.w.N.; Senats-
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beschluß vom 16. Februar 1984 - 1 StR 32/84), nicht bewußt gewesen ist. Entscheidend ist, ob sich die Unterstützung — unter Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat — bei Abwägung aller Umstände als besonders schwerer oder minder schwerer Fall darstellt (BGH NStZ 1983, 217 m.w.N.; BGH MDR 1983, 685, 686).
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Schimansky