Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.10.1984 – 5 StR 666/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 666/84 Wilkietunein hmm
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bau- und Möbeltischler Herbert S EEE»
aus Deus, geboren am. EEE 1960 in Emm, zur Zeit in Haft,
wegen Raubes u.a.
errer
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. Juli 1984 aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Urteil enthält keine Entscheidungsgründe. Es ist daher sowohl auf die ordnungsmäßig erhobene Verfahrensrüge (§ 338 Nr. 7 StPO) als auch auf die Sachbeschwerde aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte