Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 17.10.1984 – 2 StR 713/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 713/83 URTEIL
in der Strafsache gegen
1. Karl-Heinz WB aus UgEEnn- v CREEEp ,
geboren am m 1927 in Fe a»,
2. Kurt Artur Do aus Kun / Te , geboren am EB 1941 in Dame,
wegen Betrugs u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer
als beisitzende Richter ,
Bundesanwalt we in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof
EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
1. Rechtsanwalt Dr. 8 au: reinen EEE
als Verteidiger des Angeklagten Weg,
2. Rechtsanwalt Dr. EEE aus Fein En als Verteidiger des Angeklagten Deus ,
Justizangestellte me»
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezenber 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten WB wegen Betrugs in drei Fällen und Bankrotts in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten DB unter Freispruch im übrigen wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen beide Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts,
Die Rechtsmittel haben mit den Sachbeschwerden Erfolg. Die - ohne Ausnahme unbegründeten - Verfahrensrügen bedürfen deshalb keiner Erörterung.
1. Die Ansicht der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich des Betrugs in drei selbständigen Fällen schuldig gemacht, findet in den Feststellungen keine hinreichende Stütze,
Danach faßten die Angeklagten "zwischen Frühjahr und Mitte 1973 den Entschluß, sich die für die Firma KB-WEBB Aringend benötigten Mittel, um diese vor dem finanziellen Zusammenbruch zu bewahren, zukünftig durch Aufnahme von Krediten, Erhöhung von bereits gewährten Krediten oder Verlängerung von Kreditlinien zu beschaffen, indem sie die Vermögens- und Ertragslage der Firma durch Vorlage von eigens für diesen Zweck gefertigten Bilanzen und entsprechenden Übersichten, deren Zahlenangaben in wesentlichen Punkten von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen, sowie in flankierenden Verlautbarungen entgegen der Wirklichkeit erheblich günstiger darstellten, als sie sich aus den dem Finanzamt eingereichten Bilanzen ergab. Sie beabsichtigten, die Banken dadurch zur Verfügungstellung von Kreditmitteln zu veranlassen, die ihnen bei Offenbarung der schlechten finanziellen Lage der Firma nicht gewährt worden wären" (UA S. 12).
Nach diesen Feststellungen hatten die Angeklagten, die ihren Plan in der Folgezeit gegenüber den drei Banken SEEN», EEE, HB & Co, Bag & Hu sowie
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MD, FEB & Co ausführten, von vornherein und zu gleicher Zeit den einheitlichen Entschluß gefaßt, die genannten Banken in gleicher Weise zu täuschen und dadurch zu den erstrebten finanziellen Hilfsmaßnahmen zu veranlassen. Das deutet auf einen die Annahme eines fortgesetzten Betrugs rechtfertigenden Gesamtvorsatz hin (vgl. BGHSt 1, 313, 315).
Auf S. 129 UA verneint indessen die Kammer einen solchen Gesamtvorsatz mit der - anders lautenden - Feststellung, die Angeklagten hätten "unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles jeweils neue Tatentschlüsse im Vorgehen gegenüber den einzelnen Banken" gefaßt.
Beides ist nicht miteinander vereinbar: entweder hatten sich die Angeklagten von vornherein zur Täuschung aller Banken entschlossen, oder sie faßten hinsichtlich Jeder einzelnen Bank zu einem jeweils anderen Zeitpunkt einen neuen Vorsatz. Auch im letzteren Fall wird jedoch im Hinblick auf die Entscheidungen BGHSt 19, 323 und BGHSt 23, 353 eine fortgesetzte Handlung schwerlich verneint werden können. Wiederum nach den Feststellungen überschnitten sich nämlich die Täuschungshandlungen der Angeklagten zeitlich derart, daß vor Beendigung der Betrugstat gegenüber einer Bank die - gleichartigen - Betrugstaten gegenüber den anderen Banken begonnen wurden; dem Bankhaus Se, Miggume, HP & Co legten die Angeklagten unrichtige schriftliche Unterlagen in der Zeit ab Mai 1973 vor (UA S. 79), den Bankhäusern Bay & Hi sowie My, FEED & Co ab Juni 1973 (UA S. 56, 65).
Der Senat sieht sich angesichts der nicht eindeutigen und zum Teil widersprüchlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nicht in der Lage, selbst eine abschließende Entscheidung zum Gesanmtvorsatz der Angeklagten zu treffen. Diese Entscheidung muß vielmehr dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Schuldumfang beim Betrug eindeutig festgestellt werden muß. Soweit die Angeklagten durch ihre Täuschungshandlungen erreichten, daß bereits gewährte Kredite nicht alsbald zurückgefordert, sondern in ihrer Laufzeit verlängert wurden, liegt ein Vermögensschaden der Banken nur dann vor, wenn die Banken bei einer Versagung der Verlängerung mit Rücksicht auf die zum damaligen Zeitpunkt noch größere Zahlungsfähigkeit der Angeklagten ihre Forderungen hätten beitreiben oder doch in größerem Umfang als später hätten beitreiben können (vgl. BGHSt 1, 262, 264).
2. Auch die Verurteilung des Angeklagten We» wegen Bankrotts hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
a) Soweit die Strafkammer Bankrott nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB annimmt, legt sie dem Angeklagten (nur) zur Last, er habe "im Zustand drohender Zahlungsunfähigkeit für sein Unternehmen die - allein existierende’ Bankbilanz per 31.12.1973 inhaltlich falsch und bewußt irreführend erstellt oder erstellen lassen" (UA S. 130).
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Die Kammer sieht die nach § 283 Abs. 1 StCB zu fordernde "Krisensituation" mithin in der "drohenden Zahlungsunfähigkeit". Diese Ansicht ist auf der Grundlage der Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Nach diesen Feststellungen muß die fragliche Bilanz vor dem 26. Juni 1974 erstellt gewesen sein, da sie an diesem Tag bereits der Dresdner Bank übersandt wurde (UA S. 54). Bis dahin aber drohte noch keine Zahlungsunfähigkeit, da der Angeklagte für seine Firma auch noch in den folgenden Monaten bis in das Jahr 1975 Kredite von Banken erhielt und dadurch in die Lage versetzt wurde, seine finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. So fanden im September 1974 Besprechungen mit dem Bankhaus See, Miip, HB & Co und am 1. November 1974 eine Zessionsprüfung durch Angehörige dieser Bank statt (UA S. 80, 82); erst unter dem 2. Mai 1975 stellte die Bank sämtliche zur Verfügung gestellten Kredite zur sofortigen Rückzahlung fällig (UA S. 86). Mit Mb, FB & Co verhandelten die Angeklagten noch im Januar 1975 (UA S. 75/76). Rechnungen konnten noch bis März 1975 beglichen werden (UA S. 94/ 95).
Bei dieser Sachlage steht nicht fest, daß im Juni 1974 bereits die Wahrscheinlichkeit des nahen Eintritts der Zahlungsunfähigkeit bestand (vgl. z.B. Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl., Rdn. 11 vor § 283) oder gar Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten war. Ebensowenig kann den
Feststellungen entnommen werden, daß die Firma des Angeklagten überschuldet war. Ein Verlust bedeutet noch nicht, wie die Kammer offenbar meint (UA S. 105), schon Überschuldung.
Da hier mit Rücksicht auf das - für einen Schuldspruch zusätzliche - Erfordernis der Krise § 2§ 3 StGB gegenüber § 240 KO aF das mildere Gesetz und deshalb anzuwenden ist (§ 2 Abs. 3 StGB), die Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den bisherigen Feststellungen aber nicht erfüllt sind, muß die Verurteilung nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 a StGB aufgehoben werden.
b) Ebensowenig kann die Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 7 b StGB bestehenbleiben. Auch insoweit fehlt es an eindeutigen Feststellungen dazu, ob und welche Einzelakte der von der Strafkammer angenonmenen fortgesetzten Handlung im Zustand der Krise begangen wurden. Nur solche Einzelakte, die ihrerseits den
Tatbestand des Bankrotts verwirklichten, können in die fortgesetzte Handlung einbezogen werden, Solange sie nach Art und Zahl nicht feststehen, fehlt es an der
für eine Verurteilung erforderlichen eindeutigen Bestimmung des Schuldumfangs. Läßt sich dieser nicht in allen Einzelheiten klären, so muß Jedenfalls der Mindestschuldumfang im Urteil festgestellt werden.
Mösl Müller Meyer
Maier Gollwitzer