Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 12.10.1984 – 2 StR 546/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 546/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen 1. Volker Joachim F aus geboren am 1959 in B@, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
2. Frank Inno FT GB „aus BE, geboren am 1965 in De, zur Zeit
in Untersuchungshaft,
wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. April 1984, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidunzs, auch über die Kosten der Rechtsnittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
I. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Strafaussprüche gegen sie müssen hingegen aufgehoben werden.
1. Die Jugendkammer lehnt eine Strafrahmenmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB beim Angeklagten Volker FB nit der Begründung ab, der Angeklagte habe bereits mehrfach unter erheblicher Alkoholeinwirkung Straftaten begangen. Dabei prüft sie nicht, ob dem Angeklagten der erhebliche Alkoholgenuß in vollem Umfang vorgeworfen wer-
den kann: Das war hier aber für die Bestimmung des
dem Schuldgehalt der Tat entsprechenden Strafrahmens nctwendig. Der Angeklagte wuchs in sehr ungüstigen familiären Verhältnissen auf. Bereits seine Eltern sprachen erheblich dem Alkohol zu. Er selbst konsumierte seit seinem 15. Lebensjahr häufig in großem Umfang Alkohol und wurde in Jahre 1976 wegen einer akuten Alkoholvergiftung in ein Krankenhaus eingeliefert. Sein Arbeitgeber war Alkoholiker und hielt auch ihn weiter zum Trinken an. Als sein Versuch, vom Alkohol loszukommen, im Jahre 1979 mißlang und seine Freundin sich deshalb von ihm trennte, unternahm er einen Selbstmordversuch, bei dem er sich schwerste Verlatzungen zuzog. Auch in der Folgezeit gelang es dem Angeklagten nicht, den Alkohol zu meiden. Unter dissen Umständen hätte das Landgericnt prüfen müssen, ob sich bein Angeklagten nicht bereits seit seiner frühesten Jugend ein Hang zum Alkohol entwickelt hatte, der ihn weitgehend beherrschte und ihn nicht ohne weiteres erschwerend angelastet werden darf.
2. Bei der Bemessung der Jugendstrafe, die das Landgericht gegen den Angeklagten Frank Fo verhänst, prüft es nicht, ob der schwere Raub als ninder schwerer Fall bewertet werden kann. Eine solche Prüfung war hier aber schon deswegen geboten, weil die Jugendkamner die Tat bei dem erwachsenen Mittäter als ninder schwer angesehen hat. Wenn auch bei der Verhängung von Jugendstrafen die Strafrahnen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten, so müssen doch auch dort dem Angeklagten günstige Unstände, die bei einem Erwachsenen die Anwendung eines geänderten Strafrahmens rechtfertigen könnten, angemessen bericksichtigt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BCH, Beschluß vom 27. Januar 1984 - 2 StR 820/83; BGH Strafverteidiger 1981, 26; 1982, 473).
Zutreffend weist die Revision auch darauf hin, daß die Annahme der Jugendkamnmer, der Angeklagte habe eine frühere Tat, die zu seiner Verurteilung vom 18. April 1983 zu zwei Wochen Jugendarrest führte, ebenfalls in stark alkoholisiertem Zustand begangen, in den Gründen des genannten und in der Hauptverhandlung verlesenen Urteils keine Stütze findet.
Mösl Maier Theune
Niemöller Gollwitzer