Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 04.10.1984 – 1 StR 566/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 566/84 BESCHLUSS 4.40.84

in der Strafsache

gegen

Otto D EEE aus Won, dort geboren am w. ww !9213,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

Der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Oktober 1984 gemäß

§ 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 22. Juni 1984 im Strafausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

,

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 11. September 1934 dargelegten Gründen im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch kann da-

gegen keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach S 176 Abs. l StGB mit der Erwägung verneint, bei dem Fehl - verhalten des Angeklagten handele es sich um schwerwiegende Taten und nicht nur um knapp über der Erheblichkeitsschweile

liegende, relativ harmlose Manipulationen, der Angeklagte

sei im übrigen kein unbescholtener Altersarteriosklerotiker. Diese Begründung läßt bereits befürchten, daß die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles an zu enge Voraussetzungen geknüpft hat. Sie läßt aber insbesondere nicht erkennen, ob die Kammer sich der Tatsache bewußt war, daß die von ihr angesichts "der Gesamtsituation des alternden Angeklagten" und seiner "arteriosklerotischen Veränderungen" (UA S. 12) angenommene erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den Kreis der hier anzustellenden Erwägungen einzubeziehen war und für sich allein die Bejanung eines minder schweren Falles rechtfertigen koennte. Schiie3- lich sind wesentliche Strafmilderungsgründe (das die Tat auslösende Verhalten des Opfers, das Ausbleiben von psychischen Schäden und das hohe Alter des Angeklagten) in Jiesen Zusammenhang außer Berracht geblieben. Daß die Stralkammer diese Gesichtspunkte später bei der Bemessung der Strafe ınnerhalb des Normalstrafrahmens berücksichtigt und die Strafe im übrigen nach $S§ 21, 49 StGB gemildert hat, vermag die erforderliche Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände bei der Frage nach dem Vorliegen eines minder schwer

ren Falles richt zu ersetzen.

Schixora

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Herdegen Granderath Schimansky