Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 27.09.1984 – 1 StR 538/84

1. Strafsenat

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IN N

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 538/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Helmut Dieter Sc r m aus Rei geboren am DB. EEE 1260 in Pre. zur Zeit

in Haft,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

AN &

Der 1. Strafsenat des. Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 2. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2, 3 und

4 StPO am 27. September 1984 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom lo. April 1984 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen II il und II 12 der Urteilsgründe jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmittein schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die durch das Rechtsmittel den Nebenklägern er-

wachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe§

In den Fällen II li. und II 12. der Urteilsgründe hat die Strafkammer unerlaubten Erwerb in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben ‘ron Betäubungsmitteln angenommen (UA Ss, 25, 26). Der Schuldspruch wegen tateinheitlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird jedoch von den Feststellungen (UA S. 9 bis 11) nicht getragen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich nicht, daß der Angeklagte schon bei den Einkäufen in Amsterdam jeweils zugleich in Vorteilsabsicht gehandelt

oder sonst eigennützigen Umsatz getätigt hat (vgl. BGH,

Urt. vom lo. April 1984 - 4 StR 172/84 -). Da er das Rauschgift jeweils in die Bundesrepublik eingeschmuggelt hat - in Mengen, die nicht das Ausmaß der nicht geringen Menge im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG erreichten =, ist er in diesen beiden Fällen jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmittein in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln schuldig. Der Senat hat

den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO bedurfte es nicht, da sich der: Angeklagte nicht anders als geschehen verteidigen konnte. Die Schuldspruchänderung hat keinen Einfluß auf den Strafausspruch. Die weitergehende Revision erwies sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPpo.

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