Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.09.1984 – 4 StR 532/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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78.9 BD +4
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 532/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Rentner Alfred R ED aus KEER, dort geboren am
GERD 19'8,
wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.
Ab
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. September 1984, an der teilgenommen haben;
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Jähnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. us»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Februar 1984 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
- 3 -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von drei Monaten entzogen. Von dem Vorwurf einer versuchten Tötung des Nebenklägers und dem weiteren Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung des Kellners Heuser hat es den Angeklagten freigesprochen. Die auf den Freispruch beschränkte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger wendet sich mit seiner auf die Sachbeschwerde gestützten Revision gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten Tötung. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
1. Der Angeklagte hatte bei dem Versuch, vom Parkplatz einer Gaststätte aus mit seinem Kraftfahrzeug nach Hause zu fahren, einen anderen Wagen beschädigt. Er fuhr deshalb wieder auf seinen früheren Standplatz zurück. Der Kellner He, der den Vorfall miterlebt hatte, forderte den ebenfalls anwesenden Nebenkläger auf darauf zu achten, daß sich der Angeklagte nicht entferne, und begab sich zur Gaststätte, wo er die Geschädigte informieren wollte. Zwischen dem Angeklagten und dem mit ihm verfeindeten Nebenkläger kam es nun zu einer tätlichen Auseinandersetzung, deren Beginn und Verlauf das Landgericht nicht im einzelnen aufzuklären vermochte. Es geht deshalb von der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten aus, wonach der Nebenkläger ihm durch das geöffnete Wagenfenster einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte und ihn anschließend aus dem Fahrzeug zerrte. Hierbei ergriff der Angeklagte ein in der Tasche der Fahrertür befindliches Messer. Im Verlauf der folgenden "Rangelei" (UA 12) packte der Nebenklä-
ger den Angeklagten auch am Hals. Dieser stach mit dem Messer zweimal zu und verletzte den Nebenkläger lebensgefährlich. Nunmehr kam der Kellner He zurück und versuchte, die Streitenden zu trennen. Dabei erhielt er einen Stich in den Unterarm.
2. Nach Auffassung des Landgerichts hat der Angeklagte gegenüber dem Nebenkläger aus Notwehr gehandelt. Es führt dazu aus, der Faustschlag gegen den Kopf und das Hinauszerren aus dem Wagen seien ein rechtswidriger Angriff gewesen. Dagegen habe sich der Angeklagte als 65jähriger, vorgealterter Mann, der seinem 21jährigen Gegner körperlich unterlegen war, auch unter Einsatz eines Messers wehren dürfen. Er habe mit Verteidigungswillen gehandelt und den Nebenkläger nichttöten, sondern nur verletzen wollen. Allerdings habe ein lebensgefährlicher Stich in die Herzgegend, wie ihn der Angeklagte geführt hat, die erforderliche Verteidigung überschritten. Es sei jedoch nicht auszuschlie-Ben, daß der Angeklagte infolge des plötzlichen Angriffs in Angst, Schrecken und Verwirrung geraten sei und deshalb die Gefährlichkeit seines Vorgehens nicht erkannt habe, oder daß er sich infolge des Griffs an seinen Hals in Lebensgefahr gesehen und den Stich als erforderlich betrachtet habe (UA 42, 43).
Hesmmn habe der Angeklagte nicht verletzen wollen. Es sei auch nicht auszuschließen, daß die Stichverletzung lediglich durch eine unkontrollierte Abwehrbewegung verursacht wurde, die dem Angeklagten nicht vorgeworfen werden könne.
Il.
Diese Darlegungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen und tragen den Freispruch.
LI
1. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß die Gegner sich feindlich gesinnt und früher schon aneinandergeraten waren (UA 33), Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft nötigte dies aber das Landgericht nicht zu Erörterungen darüber, ob beim Angeklagten der Beweggrund der Abwehr völlig in den Hintergrund getreten war. Nach den Feststellungen war der Angeklagte nicht auf Tätlichkeiten vorbereitet. Er sah sich vielmehr überraschend dem heftig geführten Angriff eines überlegenen Gegners ausgesetzt. Daß er in einer solchen Lage in erster Linie zu anderen als zu Verteidigungszwecken gehandelt haben sollte, lag fern.
2. Rechtlich zutreffend beurteilt das Landgericht das Verhalten des Nebenklägers als rechtswidrigen Angriff, gegen den der Angeklagte Notwehr üben durfte (§ 3> StGB). Der Hinweis des Nebenklägers auf § 127 StPO entfernt sich von den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen. Der Angeklagte war weder fluchtverdächtig noch seiner Person nach unbekannt. Sonstige Eingriffsrechte hatte der Nebenkläger schon deshalb nicht, weil der Angeklagte mit seinem Fahrzeug nicht wegfahren wollte. Unvereinbar mit den Feststellungen ist ferner der Versuch des Nebenklägers, das Tatgeschehen aufzuspalten. Auch das dem Faustschlag folgende Handgemenge war Teil seines Angriffs, in dessen Verlauf er den Angeklagten überdies am Hals packte.
3. Die gewählte Art der Verteidigung führt zu keiner anderen Beurteilung. Der Angegriffene darf grundsätzlich dasjenige Verteidigungsmittel einsetzen, das die sofortige und endgültige Beendigung des Angriffs erwarten läßt (BGHSt 25, 229, 230). Daß dem Angeklagten angesichts der körperlichen Überlegenheit des Nebenklägers hier andere Mittel als der Einsatz des Messers zur Verfügung gestanden hätten,
ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen war auch die hier dem Gegner zugefügte körperliche Verletzung gerechtfertigt.
4. Die Verletzung des Kellners Ha führt das Landgericht auf eine unkontrollierte Abwehrbewegung des Angeklagten zurück. Es begründet seine Auffassung weiter mit der verlangsamten Reaktionsfähigkeit des Angeklagten, der sich auf das Einschreiten von H@WWB nicht sofort einstellen konnte. Das Landgericht verneint damit ein Verschulden des Angeklagten. Diese Beurteilung liegt auf tatrichterlichem Gebiet und kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Hürxthal Knoblich Jähnke Niemöller Meyer-Goßner