Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.09.1984 – 4 StR 483/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TE, T.-
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 483/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Heinz Jürgen N
Ep aus FE, dort geboren am GEEEEEEEEEEED> 1943,
wegen Diebstahls u.a.
A
A
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 18. September 1984, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Dr. Jähnke Niemöller Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EiED> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär =» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. Oktober 1983, soweit es ihn und die Angeklagten OD, Fam und Me betrifft,
mit den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
/
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt, weil er "entweder des gemeinschaftlichen Diebstahls oder der Beihilfe zum Betrug" schuldig sei. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage.
1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte mit zwei weiteren Tatbeteiligten aus den Geschäftsräumen eines Pelzhändlers, der sich zu diesem Zeitpunkt mit anderen Tatbeteiligten in einer Gaststätte aufhielt, eine große Menge Pelze entfernt, die anschließend an ausländische Hehler veräußert wurden. Das Landgericht hat nicht aufzuklären vermocht, ob dies ohne Wissen des Geschäftsinhabers, der den Vorfall als Diebstahl seiner Versicherung angezeigt und daraufhin Versicherungsleistungen erhalten hat, oder mit dessen Einverständnis geschehen ist. Es geht deshalb davon aus, daß der Angeklagte entweder "Täter eines Einbruchsdiebstahls" oder Gehilfe eines "Versicherungsbetruges" ist. "Da diese beiden möglichen Taten jedoch rechtsethisch und psychologisch vergleichbar" seien, hat es den Angeklagten "nach den Grundsätzen der Wahlfeststellung verurteilt",
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand,
a) Die Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage ("Wahlfeststellung") setzt nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs unter anderem voraus, daß die mehreren möglichen (einander ausschließenden) Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch gleichwertig (gleichartig) sind (vgl. die Entscheidung des Großen Strafsenats BGHSt 9, 390, 392 ff sowie BGHSt 25, 182, 183 ff, Jeweils m. w. Nachw.; vgl. ferner die Rechtsprechungsnachweise bei Tröndle in LK, 10. Aufl. § 1 StGB Rdn. 82 ff und bei Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67, 73 ff). Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände, die den besonderen Unrechtscharakter der Straftatbestände ausmachen, den möglichen Taten im allgemeinen Rechtsempfinden eine gleiche oder ähnliche sittliche Bewertung zuteil wird; psychologische Gleichwertigkeit liegt vor bei einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den mehreren in Frage stehenden Verhaltensweisen (BGHSt 21, 152, 153 m. w. Nachw.).
b) Diese Voraussetzungen sind hier - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht gegeben.
Es kann offenbleiben, ob nach den dargelegten Grundsätzen eine (wahlweise) Verurteilung wegen Diebstahls oder Betruges bzw. der Beihilfe zu einem Betrug allein schon aufgrund der Unterschiede in den gesetzlichen Tatbeständen stets ausgeschlossen (so wohl BGHSt 20, 100, 104; vgl. ferner OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57), oder ob eine solche in bestimmten Fällen - z.B. wenn nicht geklärt werden kann, ob sich der Täter eines "Trickdiebstahls" oder eines Betruges schuldig gemacht hat (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1976, 902 ff) - zuzulassen ist. In Fällen wie dem vorliegenden scheidet jedenfalls eine Verurteilung auf mehrdeutiger Tatsachengrundlage aus:
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aa) Eine rechtsethische Gleichwertigkeit in dem dargelegten Sinn liegt nicht vor.
Eine solche ist nicht schon dann gegeben, wenn lediglich die Schwere der möglichen Schuldvorwürfe und damit die Strafwürdigkeit die gleiche ist (vgl. BGHSt 9, 390, 394; 20, 100, 101). Sie setzt vielmehr voraus, daß die in Betracht kommenden Tatbestände eine enge Verwandtschaft aufweisen und es sich um die Verletzung derselben oder in ihrem Wesen ähnlicher Rechtsgüter handelt (vgl. BGHSt 5, 280, 281; 16, 184, 187; 24, 152, 154), wie es z.B. bei Diebstahl und Hehlerei (BGHSt 1, 302, 304; 15, 63), Diebstahl und Unterschlagung (BCHSt 25, 182), Unterschlagung und Hehlerei (BGHSt 16, 184) oder Raub und räuberischer Erpressung (BGHSt 5, 280) der Fall ist. An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn der Diebstahl richtet sich gegen das Eigentum und den Gewahrsam. Diese beiden Rechtsgüter werden dagegen bei der Beihilfe zu dem vom Eigentümer und Gewahrsamsinhaber begangenen Betrug gegenüber der Versicherungsgesellschaft nicht verletzt, dieser richtet sich vielmehr allein gegen das Vermögen der Versicherung. Die Taten werden also mit ganz unterschiedlicher Zielrichtung begangen, und es handelt sich um die Verletzung verschiedener, einander auch nicht ähnlicher Rechtsgüter. Zudem liegt ein gerundsätzlicher Gegensatz zwischen beiden Tatbeständen darin, daß beim Diebstahl der dem Verletzten zugefügte Schaden ausschließlich durch eine eigenmächtige Handlung des Täters gegen den Willen des Verletzten verursacht wird, während beim Betrug gegenüber der Versiche-Tungsgesellschaft der Schaden durch eine Vermögensverfügung der vom Täter getäuschten Verletzten, also durch deren eigenes Handeln, herbeigeführt wird (BCHSt 17, 205, 209; vgl. auch OLG Karlsruhe, Die Justiz 1973, 57),
bb) Eine psychologische Gleichwertigkeit in dem dargelegten Sinne ist ebenfalls nicht gegeben.
Das folgt schon aus der aufgezeigten unterschiedlichen Zielrichtung beider Taten, die jeweils einen völlig anderen Täterwillen voraussetzen. Dieser ist beim Diebstahl durch eine die eigene Sachherrschaft erstrebende Mißachtung fremden Eigentums gekennzeichnet (vgl. BCHSt 16, 184, 187; 25, 182, 184); bei der Beihilfe zum Betrug gegenüber der Versicherung ist er dagegen darauf gerichtet, dem Haupttäter unter Verletzung des Vermögens der Versicherungsgesellschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allein schon aus diesem wesentlichen Unterschied in der jeweiligen Willensrichtung ergibt sich, daß von einer einigermaßen gleichgearteten seelischen Beziehung des Täters zu den in Frage stehenden Verhaltensweisen nicht die Rede sein kann. Zudem besteht - psychologisch gesehen - ein grundlegender Gegensatz zwischen beiden Taten darin, daß in der Vorstellung des Täters die Tatausführung jeweils eine ganz andere ist. Denn beim Diebstahl muß es dem Täter darauf ankommen, die Tat so auszuführen, daß sein Tun vom Gewahrsamsinhaber nicht bemerkt wird, während dies bei der Beihilfe zum Betrug des Gewahrsanmsinhabers gegenüber der Versicherung nicht der Fall ist, die Entfernung der - angeblichen - Diebstahlsobjekte vom Tatort vielmehr gerade mit dessen Einverständnis erfolgt.
53. Das Urteil muß deshalb aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Der Senat ist nicht in der Lage, aufgrund der Urteilsfeststellungen selbst in der Sache zu entscheiden.
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Denn das Landgericht hat bei seiner Beweiswürdigung den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft, sondern einen wesentlichen Gesichtspunkt, der möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung geführt hätte,
außer acht gelassen. Es hat nämlich die Feststellung nicht berücksichtigt, daß einer der Mittäter des Angeklagten am Tatort die Alarmanlage ausgelöst und dadurch eine Alarnglocke in Betrieb gesetzt hat, weil er aber "nicht wußte, ob ein sogenannter 'stiller Alarm' bei der Polizei ausgelöst worden war", mit dem Angeklagten und dem weiteren an der Tatausführung beteiligten Mittäter zunächst den Tatort verlassen hat (UA 11/12). Das könnte darauf schließen lassen, daß der Angeklagte und die weiteren Tatbeteiligten von der Alarmanlage und deren Wirkungsweise keine Kenntnis hatten. Hiermit mußte sich das Landgericht auseinandersetzen.
4. Da das Urteil aufgrund eines sachlichrechtlichen Mangels aufzuheben ist, auf dem auch die Verurteilung der
früheren Mitangeklagten Om, Rei un. Meissen beruht, ist die Aufhebung auf diese zu erstrecken (§ 357 StPO).
Hürxthal Knoblich Jähnke Niemöller Meyer-Goßner