Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 16.08.1984 – 1 StR 500/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR S00/84 BESCHLUSS
in der Strafsache geger
die Arbeiterin Rebiye K EEE A :ctorene Ag aus Bad We, geboren am @. EB 92 ir So (TER), zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
B24
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Revision der Angeklagten hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 20. März 1984 hat sich die Strafkammer im Anschluß an die Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zur Urteilsberatung zurückgezogen und hat sodann das angefochtene Urteil verkündet, ohne die Angeklagte zu befragen, ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen habe.
Auf dem darin liegenden Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO kann das Urteil beruhen. Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, sie habe das Tatmesser zur Abwehr eines Angriffs ihres Ehemannes, der ihr den Kopf mehrmals kräftig auf den Boden geschlagen und sie heftig gewürgt habe, ergriffen und wisse von da ab
nichts mehr. Danach läßt sich nicht ausschließen, daß sie in ihrem letzten Wort Erklärungen abgegeben hätte, die für die Strafkammer Anlaß für eine andere - 2er Aregeklagten günstigere -— Beurteilung der Schuld- oder der Straffrage gewesen wären.
Herdegen Kuhn Schikora Granderath Schimansky