Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 14.08.1984 – 1 StR 322/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
1. Antonio Mo EEE aus FE ior-, geboren am. ED 1955 in CR (Italien),
2. Giuseppe M o Ee zus Fon i.Br., geboren amp. EB 1957 in CWEEEEE (Italien),
beide zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
LS
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. August 1984 einstimmig beschlossen:
Il.
Die Wiedereinsetzungsamträge des Angeklagten Antonio werden verworfen.
Die Revision des Angeklagten Antonio MogiiiiB gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 20. Mai 1983 wird verworfen.
Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, daß der der Angeklagte Antonio Mo wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Verabredung
zu einem Verbrechen der schweren räuberischen Erpressung zu 4 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist.
Der Angeklagte Antonio MoB nat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten Bruseppe 1 NE « rd zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewährt.
Die Revision des Angeklagten Giuseppe M gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 20. Mai 1983 wird verworfen.
Der Angeklagte Giuseppe MED hat die Kosten seines Rechtsmittels und die Kosten der Wiedereinsetzung zu tragen.
LS
Gründe§
zu I (Revision des Angeklagten Antonio Mo):
Die Wiedereinsetzungsamträge in der Revisionsbegründung vom
2. März 1984 sind entgegen § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO ohne Bezug auf konkrete (zusätzliche) Revisionsgründe geltendgemacht. Das Wiedereinsetzungsgesuch im Schriftsatz vom 13. April 1984 ist entgegen § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden, da der Verteidiger schon am 20. März 1984 Akteneinsicht erhalten hat. Ein der Entscheidung BGHSt 26, 335 vergleichbarer Fall liegt nicht vor. Das ergänzende Vorbringen wäre im übrigen nicht geeignet gewesen, der Revision zum Erfolg zu verhelfen.
Die Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbundesanwalt darge-
legten Gründen offensichtlich unbegründet. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Jedoch ist seit Inkrafttreten des § 57a StGB die zeitige Freiheitsstrafe neben der lebenslangen Freiheitsstrafe in die Urteilsformel aufzunehmen (BGH MDR 1984, 68).
Zu II (Revision des Angeklagten Giuseppe Moe) :
Die plötzliche Erkrankung des Wahlverteidigers, der vom Angeklagten mit der Ergänzung der Revisionsbegründung beauftragt worden war, wenige Tage vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rechtfertigt es, in Ausnahme von der allgemeinen Regel dem Angeklagten zur Nachholung einer Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (vgl. Maul in KK, § 44 Rdn. 15).
Die Angriffe der Revision sind aus den vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinn von § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend ist auszuführen: Dem angefochtenen Urteil muß entnommen werden, daß sich der Beschwerdeführer, anders als der Mitangeklagte PER, die Beweggründe seines Bruders zu eigen gemacht hat (vgl. insbesondere UA S. 17/18, 54/55). Die Strafzumessungserwägung
VA S. 60 (Fortsetzung des kriminellen Gebarens in der Bundesrepublik Deutschland) knüpft ohne Rechtsfehler an die vom Beschwerdeführer in Italien begangenen Straftaten an (UA S. 7/8).
Die Gegenerklärungen der Verteidiger beider Angeklagter wurden in die Erwägungen des Senats einbezogen.
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