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BGH Beschluss vom 08.08.1984 – 2 StR 446/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 446/84 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

den Schreiner Bernhard RD zu: reiB-SCENE , geboren arı GEBE 19:5 in ra

ru.

wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoff-

explosion u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom

6. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und mithin unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachbeschwerde hingegen ist erfolgreich.

Nach den Feststellungen begab sich der Angeklagte auf ungeklärtem Weg am Abend des 17. Dezember 1983 von Gießen nach Großen-Linden in das von der Zeugin CD

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-08/2-str-446-84#rd_3

angemietete und von beiden gemeinsam bewohnte Appartement. Zuvor hatte es gegen 17.30 Uhr zunächst am Gießener Bahnhof und anschließend in zwei Gaststätten eine Auseinandersetzung zwischen der Zeugin und dem Angeklagten gegeben, in deren Verlauf der "stark betrunkene" Angeklagte der Zeugin drohte, er werde "die Hütte anstecken”. Zwischen 1.00 Uhr und 1.30 Uhr am 18. Dezember 1983 verschüttete der Angeklagte in der Wohnung der Zeugin einen von ihm mitgebrachten leicht entzündlichen Stoff und legte Feuer. Er verließ die Wohnung, warf die Tür zu und lief durch das Treppenhaus nach unten. Als er sich noch auf der Treppe befand, kam es im Appartement der Zeugin zu einer Explosion.

Diese Feststellungen rechtfertigen eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion gemäß § 311 Abs. 1 StGB nicht.

Der Angeklagte hat behauptet, sich an das Geschehen am Abend des 17. Dezember 1983 nicht erinnern zu können. Aus diesem Grunde vermochte die Strafkammer sein Verhalten bei Tatbegehung nicht weiter als oben wiedergegeben aufzuklären, zumal auch aus dem Spurenbild nach der Explosion weder Rückschlüsse auf den verwendeten Zündstoff noch auf die Art der Brandlegung gezogen werden konnten. Mithin bleibt offen, ob der Angeklagte nicht ein Zündmaterial benutzt hat, dessen Eignung zur Brandlegung ihm zwar bewußt, dessen Explosionsgefährlichkeit ihm aber unbekannt

gewesen ist.

Aber auch dann, wenn der Angeklagte, wie er in der Hauptverhandlung zunächst angeführt, dann jedoch wieder in Abrede gestellt hat, Benzin verwendet haben sollte,

hätte die Kammer angesichts seiner Trunkenheit näher darlegen müssen, daß er sich der Entstehung eines explosiven Gas-Luftgemisches bewußt war. Zweifel sind hier vor allem angebracht wegen der hohen Selbstgefährdung des Angeklagten. Sollte er, was zu unterstellen und im übrigen auch naheliegend ist, das Feuer auf einfache Weise z.B. mittels Streichholz oder Feuerzeug entfacht haben, wäre er nur dank glücklicher, von ihm nicht steuerbarer Umstände unverletzt geblieben.

Die Folgerung der Kammer, der Angeklagte habe die Explosion vorsätzlich herbeigeführt, ist danach nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte, bezogen auf das Explosionsdelikt, lediglich fahrlässig gehandelt und damit nur den Tatbestand des § 311 Abs. 5 StGB erfüllt hat.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß der Ausschluß alkoholbedingter Schuldunfähigkeit eingehenderer Feststellungen bedarf.

Bei einer Verurteilung wegen Brandstiftung ist darzulegen, daß wesentliche Gebäudeteile selbständig gebrannt haben. Die Bemerkung, die Wohnung sei in Brand geraten,

und es sei ein Gebäudeschaden von DM 150.000 entstanden, reicht nicht aus. Mit diesen Ausführungen wäre es nämlich noch vereinbar, daß das Feuer lediglich Inventar erfaßt hat, und der hohe Schaden durch die Explosion hervorgeru-

fen worden ist.

Mösl Hürxthal Müller

Meyer RiBGH B. Maier ist in Urlaub ortsabwesend.

Mösl