Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 07.08.1984 – 1 StR 385/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Hans Sch EB Acaus MED, geboren am BD. u 1944 in FEREEEB/ Schlesien, zur

Zeit in Haft,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

- Sachbezeichnung: WEHR, Robert jun. u.a. wegen Körperverletzung mit Todesfolge -

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth als beisitzende Richter, Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte in als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 1. Februar 1984 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten durch die Revision erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Jugendkammer hat den Angeklagten Sch> wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin erstrebt die Verurteilung des Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Die tätliche Auseinandersetzung, in deren Verlauf der später seinen Verletzungen erlegene VB mißhandelt wurde, begann damit, daß der Mitangeklagte WWW jun. wahllos auf Kopf und Oberkörper des VB einschlug.

Er tat dies aus Wut über Beleidigungen, die VEB Angehörigen seiner Familie seit Tagen zugefügt hatte. Nachdem WEB jun. von dem zu Boden gegangenen VB abgelassen hatte, griff sein ebenfalls mitangeklagter Vater WERE sen. in das Geschehen ein. Er versetzte dem bereits angeschlagenen VB Faustschläge ins Gesicht und trat ihn mehrmals in den Leib. WEB sen. 1ieß nun für kurze Zeit von ihm ab. Sodann verlangte er von VB dessen Wohnungsschlüssel heraus. Er wollte damit die Kinder seiner mit VE verheirateten Stieftochter Marianne und deren

Sachen aus der Wohnung des VOREEB herausholen. VeiEEEEB verweigerte ihm die Herausgabe der Schlüssel, rappelte sich auf und lief davon.

Der Angeklagte Schw, der sich während der Zeit, in der die Mitangeklagten auf VE einschlugen, abseits gehalten hatte, weil er die Auseinandersetzung zwischen den We und VORREEEEED als eine familiäre Angelegenheit ansah, griff nunmehr in das Geschehen ein und eilte zusammen mit WER jun. dem fliehenden VB nach, um es seiner Freundin Marianne mit Hilfe der Wohnungsschlüssel zu ermöglichen, die Kinder und das Gepäck aus der Wohnung des VB zu holen. Abwechselnd nahmen beide VB in den "Polizeigriff", um ihn zur Herausgabe der Schlüssel zu bewegen. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, schlug Schn VER einmal mit der Faust ins Gesicht. WEB sen., der ebenfalls VE nachzelaufen war, versetzte ihm noch einige kräftige Tritte ins Gesäß. Unter dem Eindruck dieser Gewaltanwendungen gab VOREB schließlich den Wohnungsschlüssel heraus. Sch 1ieß nun von VB ab und entfernte sich; die Mitangeklagten schlugen noch

einmal auf VB ein.

Wegen der ihm zugefügten schweren Verletzungen mußte VeREEEEB stationär behandelt werden. Während dieser Behandlung trat eine Lungenentzündung auf, die zu seinem Tode führte. Die Schläge, die den Krankenhausaufenthalt des VOREEEED notwendig machten, sind ihm von WEB sen. und VEREEB jun. zugefügt worden, bevor Sch in die

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Auseinandersetzung eingriff. Ein eigener Beitrag des Angeklagten Sch, der ursächlich für den tödlichen Ausgang der Mißhandlung des VB war, ist nicht nachweisbar.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Jugendkammer rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte Sch nicht (sukzessiver) Mittäter einer Körperverletzung mit Todesfolge ist. Sie hat ihm zu Recht die den Tod des VB verursachenden Tatbeiträge der Mitangeklagten nicht zugerechnet.

a) Sukzessive Mittäterschaft liegt vor, wenn jemand in Kenntnis und Billigung des von einem anderen begonnenen tatbestandsmäßigen Handelns in das tatbestandsmäßige Geschehen als Mittäter eingreift. Ob Kenntnis und Billigung und mittäterschaftliches Eingreifen dazu führen, daß dem Eingreifenden auch bereits verwirklichte Tatumstände zuzurechnen sind, ist umstritten (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1969, 533; BGH JZ 1981, 596; Küper JZ 1981, 568 m.w.N.; Samson in SK StGB § 25 Rdn. 48 m.w.N.). Eine solche Zurechnung ist jedenfalls nur dann möglich, wenn der Hinzutretende selbst einen für die Tatbestandsverwirklichung ursächlichen Beitrag (in Person oder durch einen anderen) leistet. Kann der Hinzutretende die weitere Tatausführung dagegen gar nicht mehr fördern, weil für die Herbeiführung des tatbestandsmäßigen Erfolges schon alles getan ist und weil das Tun des Eintretenden auf den weiteren Ablauf des tatbestandsmäßigen Geschehens ohne jeden Einfluß bleibt, kommt

mittäterschaftliche Mitwirkung trotz Kenntnis, Billigung und Ausnutzung der durch einen anderen geschaffenen Lage nicht in Betracht (BGH, Urt. vom 22. Oktober 1963 -

1 StR 352/63; BGH GA 1966, 210; BGH bei Dallinger MDR 1975, 365; BGH GA 1977, 144, 145; BGH bei Holtz MDR 1982, 446).

b) Der Angeklagte Sch hat keinen Tatbeitrag geleistet, der den Eintritt des erfolgsqualifizierenden Merkmals "Todesfolge" gefördert hat. Als er in das Geschehen eingriff, hatten die beiden Mitanzeklagten bereits alles zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 226 StGB getan. Die Handlungen des Angeklagten Schönthaler waren, wie das Tatgericht festgestellt hat, ohne Einfluß auf den späteren Tod des VOREEEER. Bei dieser Sachlage ergibt sich für eine (sukzessive) Mittäterschaft des Angeklagten Sch ib bei der von den Mitangeklagten begangenen Körperverletzung mit Todesfolge kein Anknüpfungspunkt.

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3. Auch im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge der Staatsanwaltschaft weder zu

Gunsten noch zu Ungunsten des Angeklagten einen Rechtsfehler aufgedeckt.

Herdegen Kuhn Maul

Schikora Foth