Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 02.08.1984 – 4 StR 438/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.89.EH AM 082

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 438/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

l. Peter Kurt R Op aus GC EEE , geboren am u 1962 in LED ,

2. Richard D aus HE , geboren am ip 1964 in vu,

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung. des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 2. August 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. April 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Die weiter gehenden Revisionen werden ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten - neben vier weiteren Mittätern - wegen Vergewaltigung verurteilt, Peter RW zu drei Jahren Freiheitsstrafe und Richard DD unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. ‘Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung sachlichen Rechts, der Ange- . klagte REED hat außerdem das Verfahren beanstandet. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.

l. Soweit sich die Revisionen gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPo. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen die Ange-' klagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch gegen die Beschwerdeführer kann jedoch nicht bestehenbleiben.

Nach den Feststellungen hatten alle (sechs) an der Tat Beteiligten Alkohol in nicht mehr feststellbaren Mengen getrunken. Nur drei von ihnen konnte - etwa drei Stunden nach der Tat - eine Blutprobe entnommen werden. Es wurden Werte von 1,88 %0, 1,26 %o und 0,82 %o festgestellt. Die Strafkammer ist daraufhin lediglich zugunsten des früheren Angeklagten Nikolaus WER dessen Blutprobe 1,88 %0 ergeben hatte, von den Voraussetzungen des § 21 StGB ausgegangen. "Sie hat insoweit eine Blutalkoholkonzentration von 2,7 %0 zur Tatzeit und eine darauf beruhende erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nicht ausschließen können. Bei den Angeklagten Re» und DEE denen keine Blutprobe entnommen worden ist, hat sie, ohne anzugeben, von welcher Blutalkoholkonzentration sie bei ihnen unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo ausgegangen ist (vgl. auch Beschluß des Senats vom 3. Mai 1984 - 4 StR 224/84), lediglich unter Hinweis auf die Vorgeschichte und die Ausführung der Tat das Vorliegen der Voraussetzung des § 21 StGB verneint. Das reicht jedoch nicht aus. Es ist nicht erkennbar, warum es ausgeschlossen sein soll, daß der Blutalkohol dieser Angeklagten zur Tatzeit einen ähnlich hohen Wert erreicht hatte wie der von Nikolaus WW und weshalb hinsichtlich der Voraussetzungen des § 21 StGB für sie nicht das gleiche gilt wie für jenen. Bei dem Angeklagten RB hätten außerdem auch die festgestellten Befunde der Gehirnuntersuchung (UA 17) bei der

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Beurteilung der Folgen seiner alkoholischen Beeinflussung mit . berücksichtigt werden müssen.

Wegen der unzureichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 21 StGB muß der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter aufgehoben werden. Der Schuldspruch wird “ davon nicht berührt, weil die Voraussetzungen des.§ 20 StGB ersichtlich nicht vorliegen und somit ausgeschlossen werden

können.

Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke

MH