Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 24.07.1984 – 1 StR 287/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 287/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Installateur Peter K EB aus SC - CE, <eboren am GM. EM 1957 in var.
zur Zeit in Haft,
wegen Mordes
HG
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 24. Juli 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Staatsanwalt MB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB aus EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte zn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom
24. Januar 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
AL
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat
mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Das Landgericht sieht niedrige Beweggründe im Sinne von § 211 StGB darin, daß der Angeklagte das Tatopfer umbrachte, um seine unbegründete Wut und seinen unbegründeten Haß an ihm auszulassen und dadurch das eigene Versagen abzureagieren (UA S. 54). Dieser Beweggründe sei sich der Angeklagte bewußt gewesen, er habe seine Regungen auch gedanklich beherrschen können (UA S. 55), Das Schwurgericht übersieht hierbei nicht, daß der Angeklagte den Tötungsvorsatz erst im Verlauf der Tätlichkeiten "spontan aus Wut und Haß"
(UA S. 21) faßte. Indes schenkt es diesem Umstand zu wenig Beachtung. Gerade bei spontan gefaßtem Tötungsvorsatz bedarf die Frage, ob der Täter sich seiner Beweggründe bewußt und in der Lage war, seine Regungen gedanklich zu beherrschen, sorgfältiger Prüfung (BGHSt 28, 210, 212; BGH, Urt. vom
29. 6. 1976 - 3 StR 191/76 - bei Holtz MDR 1979, 280; BGH
GA 1975, 306). Sie erübrigte sich im vorliegenden Fall nicht dadurch, daß der Angeklagte das Opfer schon zuvor mit Verletzungsvorsatz aus den gleichen Motiven körperlich schwer mißhandelt und verletzt hatte.
Hinzu kommt, daß das Schwurgericht zwar eine "allenfalls leichte Alkoholisierung" feststellt und hierzu mitteilt, der Sachverständige habe "einen Blutalkoholgehalt von maximal 0,9 %. errechnet" (UA S. 50), es aber unterläßt, die Anknüpfungstatsachen ausreichend mitzuteilen. Die im Urteil angegebene Trinkmenge und -zeit könnten auch eine wesent-
lich höhere Blutalkoholkonzentration als 0,9 %. zur Folge
gehabt haben. Das könnte sich - auch unterhalb der Schwelle des § 21 StGB - auf die subjektiven Voraussetzungen der Mordqualifikation ausgewirkt haben.
Bedenken erweckt schließlich die Würdigung der Aussage der Zeugin BEE im Zusammenhang mit der Festlegung des Tattages. Die Ausführungen des Schwurgerichts zu diesem Punkt erwecken Zweifel, ob sich das Schwurgericht bewußt war, daß es hier nicht in erster Linie um den "Zeitpunkt der Müllabfuhr" (UA S. 39), sondern darum ging, daß die Zeugin ihr letztes Zusammentreffen mit dem späteren Tatopfer mit zwei Ereignissen verknüpft hatte (der Müllabfuhr und der Fernsehübertragung gewisser Fußballspiele), die an verschiedenen Tagen stattgefunden hatten; hierauf weist der
Generalbundesanwalt zutreffend hin.
Der Grundsatz der Spezialität ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt - nicht verletzt. Andere rechtliche Würdigung derselben Tat läßt der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich bestehende Auslieferungsvertrag vom 29. November 1951 zu, wenn auch un-
ter dem neuen rechtlichen Gesichtspunkt die Auslieferung
zulässig wäre (Art. 16 Abs. 3). Das begegnet hier keinem Zweifel, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat ist nach dem Recht beider Staaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht (Art. 3 Nr. 1 Auslieferungsvertrag; Art. 295 und Art. 304 Abs. 3 Code
penal).
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Granderath