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BGH Urteil vom 05.02.1986 – 2 StR 682/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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34 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2_StR_682/85 URTEIL

5.1.86

in der Strafsache

gegen

1. die Arbeiterin Hella _ K EEE get. F aus Dn-COEEEEEEE, dort geboren am 1961,

2. den Fleischer Tho U ern aus nr geboren am min 1962 in ‚ zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Mordes u.a.

37

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Februar 1986, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwälte Dr. aus EEE und aus

als Verteidiger des Angeklagten U,

Justizangestellte EB in der Verhandlung, Justizassistent EEE vei der Verkündung

als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 12. September 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an

eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten Uggp wegen Mordes in Tateinheit mit Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu lebenslanger Freiheitsstrafe und die Angeklagte Kb wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; der Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es nicht.

-L-I.

Die Revision des Angeklagten vn

Die Ausführungen ‚ mit denen das Schwurgericht das Mordmerkmal des Handelns aus niedrigen Beweggründen bejaht hat, begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie sind lückenhaft.

1. Nach den Urteilsfeststellungen wohnte der Angeklagte UW in der Wohnung der Angeklagten Kg und ihres am 29. Oktober 1980 geborenen Töchterchens Jouline. UP hatte das Kind bereits im Januar 1984 einmal und von Anfang Mai bis zum 26. Mai 1984 dreimal schwer geschlagen, getreten und gegen einen Schrank gestoßen, so daß es Hämatome und Prellungen davontrug. Die Angeklagte Kg erfuhr von allen Mißhandlungen spätestens kurze Zeit nach dem jeweiligen Vorfall. Hinsichtlich weiterer Tätlichkeiten konnte das Gericht deren Urheber nicht feststellen. Die Angeklagte Kg kleidete Jouline 580, daß Verletzungen an Hals, Arm und Schenkel Außenstehenden verborgen blieben.

Am 29. Mai 1984 hatte Jouline, die schon seit Wochen schlecht aß und dabei häufig erbrach, mittags wiederum nur wenig gegessen und während einer etwa dreiviertelstündigen Abwesenheit beider Angeklagten - UM hatte ihr vor dem Weggang Strafe angedroht, wenn sie nicht aufesse - den kest ihrer Suppe in die Toilette geschüttet.

Bla

Die beiden Angeklagten waren darüber sehr verärgert und aufgebracht. Am Abend wollte Jouline wiederum

die ihr vorgesetzte Suppe nicht aufessen. Der Angeklagte UgB stellte den Teller auf einen Stuhl neben das Kinderbett, befahl dem Mädchen die Suppe auszuffeln und fuhr mit der Angeklagten KB weg.

Als er nach etwa einer Stunde zurückkehrte, hatte

das Kind Suppe im Bett sowie auf dem Fußboden verschüttet und die Flecken und Speisereste zum Teil

mit Kleidungsstücken verdeckt. Auf die Frage des Angeklagten nach dem Grund antwortete Jouline, die Suppe habe ihr nicht geschmeckt. Darauf versetzte ihr der Angeklagte "aus Wut und Verärgerung" mindestens

20 Schläge an den Kopf und drei Tritte mit dem beschuhten Fuß in den Oberbauch. Infolge dieser Mißhandlung trat bei Jouline augenblicklich eine Bewußtseinstrübung oder Bewußlosigkeit ein. Am nächsten Tag starb sie im Krankenhaus, insbesondere an den Folgen zweier Fausthiebe an den Kopf und der Fußtritte.

2. Nach der Überzeugung der Strafkammer handelte der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Das Vorliegen niedriger Beweggründe im Sinne des § 211 StGB hat das Schwurgericht mit der Begründung bejaht, daß der Angeklagte das dargestellte, "einem dreijährigen Kind schlechterdings nicht vorwerfbare

Verhalten ... zum Anstoß genommen (hat), Jouline

zu töten. Der Tat lag damit ein ausgesprochen

nichtiger Anlaß zugrunde, der sie besonders verachtenswert macht; sie entzieht sich Jeglichem menschlichem Verständnis". Zwar habe sich die Tat auf dem psychologischen Hintergrund einer "Machtprobe" zwischen den Eltern der Angeklagten KE einerseits - sie hatten mehrfach zugunsten des Kindes eingegriffen - und den Angeklagten andererseits entwickelt, "die den unreifen und haltschwachen Angeklagten letztlich überfordert" habe. Jedoch habe sich diese Überforderung auf die Lebenssituation im allgemeinen, nicht aber auf die

Tat und ihren Anlaß bezogen. Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei dadurch in keiner Weise beeinträchtigt worden. "Insbesondere war sich der Angeklagte auch derjenigen Tatumstände und Beweggründe bewußt, die den Antrieb seines Handelns als niedrig im Sinne von § 211 StGB erscheinen lassen" (UA Bl. 44, 45),

3. Diese Ausführungen genügen hier nicht.

In Fällen der Tötung aus Wut und Verärgerung kommt die Mordqualifikation des Handelns "aus niedrigen Beweggründen" dann in Betracht, wenn die genannten Antriebsregungen ihrerseits auf Umständen beruhen, die als niedrig zu bewerten sind, und der Täter im Augenblick der Tat sich dieser Umstände sowie ihrer Bedeutung für die Tat bewußt ist. Darüberhinaus ist Jedoch für die

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-682-85#rd_12

Annahme des Mordmerkmals die Feststellung erforderlich, daß der Täter seine Antriebsregungen gedanklich erfassen und willentlich steuern konnte (BGH bei Dallinger

MDR 1974, 546; BGH GA 1975, 306; 1977, 235; BGH Strafverteidiger 1983, 503; 1984, 72; BGH, Urteile von

21. Dezember 1976 - 1 StR 764/76 -, vom 26. März 1980

- 3 StR 65/80 - und vom 24. Juli 1984 - 1 StR 287/84 -; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1976 - 1 StR 652/76 -, vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76 - und vom 14. Novenber 1980 - 3 StR 381/80; Jähnke in LK 10. Aufl. § 211 Rdn. 35 bis 37; Eser NStZ 1981, 383, 384 ff.).

Insbesondere im Hinblick auf die letztgenannte Voraussetzung sind die Urteilsausführungen unzureichend. Die zum Tode Joulines führende Gewalttätigkeit des Angeklagten war eine durch die Erklärung des Kindes, die Suppe habe ihm nicht geschmeckt, ausgelöste Spontanreaktion. Zutreffend hat die Strafkammer ausgeführt, daß in Anbetracht der Nichtigkeit des Anlasses die Tat sich jedem Verständnis entzieht. Dieser Sachverhalt drängte dazu, auch die Frage nach der Fähigkeit des Angeklagten zur gedanklichen Erfassung und willentlichen Steuerung seiner Emotionen unter Würdigung aller Tatumstände einschließlich des Persönlichkeitsbildes und des tatpsychologischen Hindergrundes zu prüfen und zu erörtern. Das Vorhandensein dieser Fähigkeit im Augenblick der Tat versteht sich nicht von selbst und kann den Urteilsgründen auch bei Berücksichtigung der Feststellungen zur uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht entnommen werden.

II.

Die Revision der Angeklagten Kon

Die Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch wegen Mißhandlung von Schutzbefohlenen nicht.

1. Das Gericht legt der Angeklagten zur Last, in den vier Fällen, in denen der Angeklagte VW in Laufe des Monats Mai 1984 gegenüber Jouline gewalttätig geworden war, das (ihrer Fürsorge und Obhut unterstehende) Kind im Sinne des § 223 d StGB fortgesetzt dadurch "roh mißhandelt" zu haben, daß sie es entgegen ihrer Garantenpflicht nicht vor den Übergriffen geschützt hat. Das muß jedenfalls dem Zusammenhang der rechtlichen Würdigung (UA Bl. 45 bis 47) entnommen werden.

2. Bereits der Körperverletzungsvorsatz ist nicht rechtsfehlerfrei dargetan.

Nachdem die Angeklagte KG von der ersten Mißhandlung Joulines durch U im Januar 1984 erfahren hatte, hat sie ihm "wegen der Schwere der Verletzungen Vorwürfe gemacht" und sich versprechen lassen, daß er das Kind "künftig nicht mehr schlagen" werde (UA Bl. 9). Wer Jouline Ende März/Anfang April 1984 sowie "in den Tagen vor dem 16. April 1984" geschlagen hatte, ist ungeklärt. Das Gericht konnte nur feststellen, daß die

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-02-05/2-str-682-85#rd_17

Angeklagte KB jeweils danach die Hämatome bemerkte (UA Bl. 10, 11). Immerhin ließ sie deswegen, wenn auch auf Drängen ihrer Eltern, das Kind ärztlich untersuchen.

Die erste Mißhandlung durch Unterlassen sieht die Strafkammer offensichtlich darin, daß die Angeklagte nicht gegen die von Up zwischen Anfang und Mitte Mai 1984 begangene Mißhandlung - er hatte das Kind aus unbekanntem Anlaß gegen einen Schrank gestoßen, wodurch es Hämatome an Hals, Brust und linkem Oberarm erlitt - eingeschritten ist. Auch davon hat die Angeklagte KB aber erst anschließend erfahren (UA BL 12, 38 f).

Auf der Grundlage der Feststellungen, daß die einzige

von U@B zuvor begangene Körperverletzung mindestens

drei Monate zurücklag, er damals die Unterlassung

weiterer Schläge versprochen und sich etwa Mitte April 1984 vorübergehend von der Angeklagten KW getrennt hatte (UA Bl. 11), hätte es bereits der Begründung bedurft, inwiefern die erneute Gewalttätigkeit Us für die Angeklagte KB voraussehbar war. Daran fehlt es.

Anlaß für die vermutlich in den Tagen nach dem 12. Mai 1984 von ÜgB begangene Mißhandlung war der Versuch des Kindes, zu seinen etwa 200 m entfernt wohnenden Großeltern zu laufen. Auch insoweit ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte bereits die Züchtigung - und nicht erst anschließend deren Folgen - bemerkt hatte. Das Gericht schließt zwar aus ihrer Kenntnis von der zweiten Gewalthandlung Us

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und damit von der Nichteinhaltung seiner Zusage auf

ihr Bewußtsein, daß er zu weiteren Mißhandlungen des Kindes neigte. Daß sie die folgenden Tätlichkeiten UMBs aber zumindest bedingt vorsätzlich - und nicht nur bewußt fahrlässig - geschehen ließ, hat das Landgericht nicht dargetan. Das kann den Urteilsausführungen um So weniger entnommen werden, als die Schwurgerichtskammer selbst hinsichtlich der letzten (zum Tode des Kindes führenden) Mißhandlung die lediglich unbewußte Fahrlässigkeit umschreibende Formulierung verwendet,

der Angeklagten Kg hätte sich der Gedanke an weitere Mißhandlungen "ganz verstärkt aufdrängen müssen!

(UA Bl. 47). Aus dem Umstand, daß die Angeklagte die Verletzungsfolgen durch entsprechende Einkleidung des Kindes vor Dritten zu verbergen suchte, ergibt sich

- zumal bei Berücksichtigung des hierfür maßgebenden Motivs, die Wegnahme des Kindes durch das Jugendamt

zu verhindern (UA Bl. 40) - nichts anderes. Er ist auf dieser Grundlage kein ausreichendes Indiz für den Vorsatz der Angeklagten, künftige Mißhandlungen Ups zuzulassen, schon gar nicht für eine gefühllose "den Leiden des Kindes gleichgültig gegenüberstehende Grundhaltung" (UA Bl. 47). Das gilt verstärkt für die Ausführungen, mit denen das Gericht der Angeklagten KW das Wissen um weitere Gewalttätigkeiten Us zur Last legt, obschon es solche Vorfälle gar nicht festzustellen vermochte

(UA Bl. 40). Die vorgenannten Bedenken beziehen sich auch auf die Urteilsausführungen zu den beiden

IF

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letzten (im angefochtenen Urteil unter BI4, BII dargestellten) Mißhandlungen. Hinsichtlich des Fußtrittes, mit dem U das Kind "oberhalb des Gesäßes

im Bereich der Taille" traf (B I 4, UA Bl. 13), ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß jegliche Feststellung

- Über Intensität oder Folgen fehlt, so daß auch die Urteilsausführungen über die Kenntnis der Angeklagten

von den "dem Kind ... zugefügten Verletzungen" (UA Bl. 13) nichts besagen. j

3. Unter diesen Umständen ist den Urteilsfeststellungen erst recht nicht zu entnehmen, daß die Angeklagte KB die Abwendung der Mißhandlungen aus gefühlloser, die Leiden des Kindes mißachtender Gesinnung unterlassen hätte (vgl. BGHSt 25, 277, 278; BGH, Urteil vom 12. September 1961 - 5 StR 329/61) und die Unterlassung

- 12 - der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands durch ein Tun entspreche (§ 15 Abs. 1 StGB).

Herdegen Meyer Maier Theune Niemöller