Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 17.07.1984 – 5 StR 376/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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029 74

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

Franz-Josef N ME aus DEE ı. > CD, geboren am. Em 1939 in Du,

zur Zeit in Haft,

wegen Steuerhinterziehung

2. 4

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 17. Juli 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen von

14. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fallen verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

I. Soweit der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommen-

und Gewerbesteuern verurteilt worden ist, greift eine Verfahrensbeschwerde durch. Der Angeklagte hatte mit dem "Beweisamtrag 2" vom 25. August 1983 (Bd. I Bl. 212, 222 d.A.) die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, durch

das die folgenden Behauptungen bewiesen werden sollten:

(1) Der Steueramtinann Rp habe bei Forderungen des Angeklagten gegen seine Werber keine Abschreibung vorgenomuen;

(2) die Forderungen gegen Werber, die in den Jahren 1972 bis 1976 unter Zurücklassung von Schuldsalden ausgeschieden waren, hätten mit mindestens 95 % abgeschrieben werden müssen;

(3) bei einer solchen Abschreibung hätte der Angeklagte keine

steuerpflichtigen Einkünfte gehabt.

Das Landgericht hat den Antrag in der Hauptverhandlung vom 29. August 1983 (Bd. I Bl. 228, 229 d.A.) mit der folgenden

IL

Begründung zurückgewiesen: Es sei schon erwiesen, daß der Zeuge REED dei Forderungen gegen die Werber keine Abschreibungen vorgenoumen habe; "das Vorhandensein solcher offenen Forderungen sowie ihre unsichere Beitreibbarkeit und ihre Behandlung seitens der rirma N@B" ergebe sich schon aus den Angaben des Angeklagten und aus Zeugenaussagen; das beantragte Gutachten betreffe "nur die daraus zu zZiehenden steuerrechtlichen Folgerungen, deren

. Beurteilung jedoch Aufgabe des Gerichts" sei.

Mit dieser Begründung durfte der Antrag, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, nicht abgelehnt werden. Die Straf-Kammer hat ersichtlich nicht nur das behauptete Verhalten des Zeugen Reg, sondern auch den Umstand für erwiesen gehalten, daß rorderungen gegen Werber an unsicherer "Beitreibbarkeit" litten. Die Frage, wie diese rorderungen "nach der betrieblichen Struktur und den Erfahrungen in den Vor- und Folgejahren" (Bd. I Bl. 222 d.A.) zu bewerten waren, betraf nicht allein die Anwendbarkeit steuerrechtlicher Rechtssätze. Sie war vielmehr der Begutachtung durch einen Sachverständigen zugänglich.

Die Bewertung von rorderungen des Steuerpflichtigen ist zwar, ebenso wie die Bewertung anderer Wirtschaftsgüter im Sinne des 8 6 EStG, Gegenstand steuerrechtlicher Vorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und von Rechtsanwendungsgrundsätzen, die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH 67, 47 = BStBl. 1958 III 271; BFH 73, 187 = BStBl. 1961 III 336; BFH 134, 27 = BStBl. 1981 II 766) und im Schrifttum (vgl. z.B. Herrmann/Heuer/ Raupach, Einkommensteuern und Körperschaftssteuern, 19. Aufl.

8 6 EStG Rdn. 905 ff, Littmann/Grube, Einkommensteuerrecht,

13. Aufl., 1981 8 6 EStG Rdn. 423 ff; Schmidt/Seeger, EStG, 3.Aufl. 1984 8 6 Anm. 48) erläutert worden sind. Hierbei geht es u.a. um die rragen, in welchem Umfang pauschale Wertberichtigungen zulassig sind und welche Gesichtspunkte bei der Bewertung notleidender rorderungen herangezogen werden dürfen (BrH 73, 183 = BStBl. 1961 III 336; BrH 88, 204 = BStBl. 1967 III 336). Innerhalb solcher steuerrechtlicher Grenzen ist die

Bewertung von rorderungen einschließlich der Wertberichtigung

Br 7.

Sache einer umfassenden tatsachlichen Beurteilung; es geht dabei unter anderen um die Einschätzung der Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit der Schuldner und der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und den betroffenen Schuldnern. Bei dieser Beurteilung kann sich der Tatrichter der Hilfe eines Sachverständigen bedienen. Dieser kann ihn

bei der Einschätzung der für die Bonität der rorderungen maßgeblichen Tatsachen unterstützen und über Erfahrungssätze unterrichten, die sich beispielsweise auf die Realisierbarkeit von rorderungen der in Rede stehenden Art beziehen. Auf ein solches Sachverständigengutachten zielte der Antrag vom

25. August 1983. Er war deshalb als Beweisamtrag nach den Maßstaben des § 244 Abs. 3, 4 StPO zu bescheiden. Der Beschluß, mit dem das Landgericht die Begutachtung abgelehnt hat, geht auf diese Maßstabe nicht ein. Er läßt insbesondere nicht erkennen, ob die Strafkammer die erforderliche Sachkunde

(8244 Abs. 4 Satz 1 StPO) für sich in Anspruch genommen hat.

Es ist nicht auszuschließen, daß die Verurteilung wegen Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuern auf diesem Verfahrensfehler beruht. Zwar hat das Landgericht, abweichend von den Berechnungen des Zeugen Rp, "Abschreibungen auf Forderungen gegen Vertreter vorgenommen" (UA S. 30 f). Die vom Landgericht anerkannte Ertragsminderung von 1.741 DM für das Jahr 1972,

von 1.000 DM für das Jahr 1973, von 13.00u DM für das Jahr 1974 und von 8.000 DM für das Jahr 1975 bei einem - allerdings

nicht näher belegten und erläuterten - "Betrag an solchen Außenständen" in Höhe von 130.000 DM (VA S. 37) bleibt jedoch weit hinter der Wertberichtigung zurück, die wit dem Beweisamtrag angestrebt worden ist. Insbesondere hat die Strafkammer von der Wertberichtigung alle offenen Forderungen ausgeschlossen, um deren Realisierung sich der Angeklagte nicht bemüht hatte

(UA S. 31).

IT. Der Zusammenhang der Gesichtspunkte, die für die Höhe der Einkommen- und Gewerbesteuern einerseits und der Umsatzsteuern

andererseits maßgeblich sind, führt dazu, daß auch die Ver-

Ya

urteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung nicht bestehenbleiben kann. Die Umsatzsteuern, die der Angeklagte nach den rFeststellungen hinterzogen hat, betreffen denselben Steuerzeitraum wie die hinterzogenen Einkommen- und Gewerbesteuern. Die Forderungen des Angeklagten, deren Bewertung Gegenstand des

zu Unrecht abgelehnten Beweisamtrages war (vorstehend zu I), hatten nach den reststellungen ihren Entstehungsgrund darin, daß das Konto des Angeklagten von den Geschäftspartnern, insbesondere von den Verlagen, wegen der an ihn ausgezahlten Provisionen rückbelastet wurde, wenn Abonnements, die die Werber des Angeklagten hereingeholt hatten, gekündigt oder annulliert worden waren (UA S. 31). Der Angeklagte forderte

in solchen rällen von den Werbern die Provision zurück, die

er ihnen gezahlt hatte (vgl. UA S. 9). Den zu Lasten des Angeklagten erfolgten Rückbelastungen lag eine Rückgängigmachung der vom Angeklagten erbrachten Leistungen (§ 3

Abs. 9 UStG) zugrunde. Dieser Sachverhalt konnte zugunsten

des Angeklagten zu einer Berichtigung der Umsatzsteuern führen (vgl. jetzt § 17 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit 8 17 Abs. 1 UStG;

s. auch Mößlang bei Solch/Ringleb/List UStG, 3.Aufl. § 17

Rdn. 35). Die Urteilsgründe geben keinen Aufschluß darüber,

ob dies bei der reststellung der erzielten Umsätze (VA $S. 17) berücksichtigt worden ist. Den Umfang rückgängig gemachter steuerpflichtiger Leistungen hätte der Tatrichter, zumindest als Ergebnis einer Schätzung, mitteilen müssen. Das war auch nicht mit Rücksicht auf den Rechtsgrundsatz des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977 entbehrlich; es handelte sich hier nicht um eine Ermäßigung der Umsatzsteuern aus "anderen Gründen"

(8 370 Abs. 4 Satz 3 AO 1977), sondern um die richtige Bestimmung

der Umsätze, auf die sicn die hinterzogenen Steuern beziehen.

FH

III. Da hiernach das Urteil in vollem Umfange aufzuheben ist,

braucht der Senat auf die weiteren Verfahrensrügen nicht einzugehen.

Herrmann Schuster Horstkotte zugleich für Dr.Niepel, der in Urlaub ist Rebitzki