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BGH Urteil vom 11.07.1984 – 2 StR 291/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Mohammad Sami Mo :.: SEE, seboren

1961 in Tu» (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 1984, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter- am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter,

Staatsanwältin 8 in der Verhandlung,

Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin > :us >

als Verteidigerin des Angeklagten,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das

Urteil des Landgerichts Hanau vom

26. Januar 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in zwei Fällen, ‚Vergewaltigung und (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Sachbeschwerde deckt weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler auf.

Die Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine frühere Freundin,. nachdem das Verhältnis von ihr gelöst worden war, in der Folgezeit mehrfach umzustimmen versucht.

Am 9. Juni 1983 paßte er sie an der Berufsschule ab, packte sie fest am Arm, forderte sie in barschem Ton auf, mitzukommen, suchte mit ihr sein Zimmer im Asylantenheim auf und schloß es von innen ab; dann verlangte er von ihr den Geschlechtsverkehr, zwang sie durch Androhung von Schlägen, ihre Hose auszuziehen, und manipulierte anschließend

einige Zeit an ihrem entblößten Geschlechtsteil sowie an ihrer nackten Brust.

Etwa eine Woche später besuchte sie ihn - zusammen mit ihrer Großmutter, die sie zu ihrem persönlichen Schutz mitgenommen hatte - im Asylantenheim, weil er ihr Aufnahmen (unter anderem Nacktfotos) zeigen wollte, die er von ihr gemacht hatte. Als sie auf Zureden der Großmutter seinem Verlangen nachgekommen war, mit ihm in ein Nebenzimmer zu gehen, schloß er dieses von innen ab, stellte das Radio laut und forderte von ihr erneut den Geschlechtsverkehr; daraufhin duldete sie aus Furcht vor Schlägen, daß der Angeklagte sie wiederum einige Zeit am nackten Geschlechtsteil und an der unbekleideten Brust betastete.

Am 18. Juni 1983, als sie sich anläßlich eines Sportfestes im Festzelt befand, packte der Angeklagte sie gewaltsam am Arm, zerrte sie aus dem Zelt in ein Gebüsch und zwang sie mit der Androhung, sie sonst zu schlagen und umzubringen, zum Geschlechtsverkehr.

Am nächsten Tage erschien der Angeklagte nochmals im Festzelt, traf sie wiederum an und forderte sie mehrfach vergeblich auf, mit ihm hinauszugehen; nachdem sie das Zelt in Begleitung von Freunden verlassen hatte, stürzte er sich auf sie, trat sie mit Füßen und schlug auf sie ein.

Der Angeklagte hat dieses Geschehen geleugnet. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung auf die Aussage des Mädchens in der Hauptverhandlung. Diese Aussage sei glaubhaft. Die Zeugin habe allerdings früher sowohl bei

der Polizei als auch vor dem Richter bekundet, in drei Fäl-

len zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden zu sein; auch

habe sie - davon abweichend - in einem für ihren Rechtsanwalt gefertigten Schreiben lediglich von versuchten Vergewaltigungen gesprochen. Trotz dieser Unstimmigkeiten sei

aber die Kammer von der Richtigkeit ihrer Aussage in der Hauptverhandlung überzeugt. Die zeugin - ein auffallend einfach strukturiertes Mädchen - habe sehr zurückhaltend ausgesagt

und sei ersichtlich um eine ihrer heutigen Erinnerung entsprechende Darstellung bemüht gewesen.

Die Begründung dafür, warum das Gericht der jetzigen Aussage der Zeugin gefolgt ist, reicht trotz der erwähnten Unstimmigkeiten unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Falles noch aus. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Strafkammer sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinandergesetzt hat, wie sich die Änderung in den Angaben des Mädchens erklärt. Darin liegt jedoch im vorliegenden Falle kein Rechtsfehler. Der Tatrichter durfte hier vielmehr rechtsfehlerfrei annehmen, daß die Glaubwürdigkeit der Zeugin durch die Einschränkung ihrer den Angeklagten belastenden Angaben nicht berührt werde. Soweit es im Urteil heißt, die Zeugin habe "sehr zurückhaltend" ausgesagt und sei ersichtlich um eine ihrer "heutigen" Erinnerung entsprechende Aussage bemüht gewesen, wird damit zum Ausdruck gebracht, daß sich die Zeugin - nach der inzwischen verstrichenen Zeit - nicht mehr mit letzter Sicherheit zu erinnern vermochte, ob es bei den ersten beiden Vorfällen nur zu Manipulationen an Brust und Geschlechtsteil oder auch zum Geschlechtsverkehr gekommen war. Eine solche Abschwächung der Erinnerung lag hier nicht ganz fern. Den ersten beiden

Vorfällen folgte noch derjenige vom 18. Juni 1983 nach, und die Zeugin hat bei sämtlichen Vernehmungen gleichbleibend bekundet, an diesem Tag von dem Angeklagten vergewaltigt worden zu sein. Auch hat die Zeugin, was die beiden ersten Vorfälle angeht, mit der Einschränkung ihrer früheren Angaben den Angeklagten entlastet. Darüber hinaus ist ihre Darstellung zum Beginn des Tatgeschehens vom 18. Juni 1983 und zum Vorfall des folgenden Tages von anderen Zeugen bestätigt worden (UA S. 6). Bei dieser Beweislage war der Tatrichter nicht genötigt, sich ausdrücklich mit den erwähnten, von

ihm gesehenen Unstimmigkeiten im Aussageverhalten der Zeugin und der Frage nach einer Erklärung hierfür näher auseinanderzusetzen.

Die Strafzumessung weist ebensowenig Rechtsfehler auf. Insbesondere halten die Ausführungen zur Unerläßlichkeit der Verhängung kurzer Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) rechtlicher Prüfung stand. Das Gericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß. wegen der Neigung des Angeklagten zu "tätlichem und gewalttätigem Vorgehen" die Verhängung von Freiheitsstrafen geboten sei; damit hat es in nicht zu beanstandender Weise dem Strafzweck der Spezialprävention Rechnung ge-

tragen.

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht dem Angeklagten schließlich auch Strafaussetzung zur Bewährung versagt. Die Urteilsfeststellungen ergeben keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer Umstände, die eine Aussetzung der Vollstreckung gerechtfertigt hätten (§ 56 Abs. 2 StGB).

Die Revision ist demgemäß zu verwerfen.

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller