Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.07.1984 – 5 StR 395/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 395/84 . FF o22 (alt: 5 StR 873/83)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kellner Salvatore G EEE aus CO, geboren am. ED 1955 in Mn (THREE),

wegen Beihilfe zur schweren Brandstiftung

57

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

‚ Auf die Revision des Angeklagten wird das ‘ Urteil des Landgerichts Göttingen vom 5. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht Hannover,

das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsamtrag wie folgt begründet:

"Zu Recht beanstandet die Revision das Fehlen ausreichender Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, insbesondere zu denen bis zur Tat; die bloße Mitteilung einer Vorstrafe sowie des Umstands, daß der Angeklagte 'schon seit Jahren in Göttingen lebt' (UA S. 3), genügt nicht. Die entsprechenden Feststellungen im ersten tatrichterlichen Urteil vom 9. August 1983 können nicht herangezogen werden; sie sind - wie die Revision zutreffend bemerkt - mit der Revisionsentscheidung am 17. Januar 1984 zur Aufhebung

des Strafausspruchs ebenfalls aufgehoben (BGHSt 24, 274, 275; BGH in NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz

in MDR 1978, 460). Das stellt auch hier aus den Gründen von BGH bei Holtz in MDR 1979, 105; BGH

in NStZ 1981, 299; BGH in StrafVert 1981, 169 einen

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sachlich-rechtlichen Mangel dar; solche lückenhaften Urteilsgründe machen dem Revisionsgericht die Beurteilung unmöglich, ob der Tatrichter die Strafzumessungsgründe umfassend gewürdigt hat

(ebenso BGH-Beschlüsse vom 17. Mai 1983 - 5 StR 281/83 - und vom 20. September 1983 - 5 StR 565/83 -)."

Dem stimmt der Senat zu.

Herrmann Fjeischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel