Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 17.01.1984 – 5 StR 873/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Kellner Salvatore GC EB aus ei 5
geboren an. MB 1955 in MEREEEB (IGEEEEER),
wegen schwerer Brandstiftung
BA
„A
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt GEEEEEEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ap aus nn als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
FA
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 9. August 1983
1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur schweren Brandstiftung schuldig ist,
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen, Zu neuer Straffestsetzung wird die Sache
an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels .
zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
AA
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision macht Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts geltend. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Die Aufklärungsrügen greifen nicht durch.
Die Strafkammer war zu den vom Beschwerdeführer vermißten
_ Beweiserhebungen nicht gedrängt. Sie geht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht als sicher davon aus, daß die
bei der Tat verwendeten explosiblen Brandbeschleuniger‘
vom Gebäudeinnern aus gezündet worden sind. Daß die bei der Explosion entfachte Hitze infolge des Explosionsdrucks auch durch den schon zuvor zertrümmerten Schaufensterteil schlagartig nach außen getrieben werden konnte, versteht sich von selbst. Zum Zerbersten der übrigen Scheiben desselben Schaufensters hatte der Druck nicht ausgereicht. Deshalb und weil nicht mehr rekonstruierbar war, an welchen Stellen noch Scheibenreste im Rahmen steckten und mit welcher Festigkeit, hätte die Heranziehung eines Sachverständigen nicht ergeben können, daß eine draußen an der Fensteröffnung stehende Person außer Brandverletzungen, wie sie der Angeklagte erlitten hat, auch Glassplitterverletzungen hätte davontragen müssen.
II. 1. Die Einzelausführungen zur Sachbeschwerde sind überwiegend offensichtlich unbegründet. Einer Erörterung bedürfen nur die folgenden Punkte:
a) Nach den Gründen hat der Angeklagte angegeben, er habe sich die Brandverletzungen zugezogen, als er einen Grill unter Verwendung von Brennspiritus oder Benzin habe anzünden wollen
(UA S. 13, 20). Die Strafkammer brauchte daher nicht zu erwägen, ob der zu vernünftiger Bedienung des Geräts fähige
Angeklagte unter Einfluß von Alkohol so leichtsinnig sein könnte, auf bereits glühende Grillkohle Benzin zu schütten.
b) Dafür, daß der Angeklagte die Verletzungen entgegen seiner Einlassung nicht in der Brandnacht, sondern schon früher erlitten haben könnte, sind den Urteilsgründen ebensowenig Anhalte zu entnehmen wie für die weiteren von der Revision für denkbar gehaltenen Verletzungsumstände. Mit diesen hiernach rein theoretischen Möglichkeiten mußte sich die Strafkammer nicht auseinandersetzen.
2. Dagegen verhilft die umfassende sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils der Revision zu einem Teilerfolg.
Die Feststellungen schließen nicht aus, daß an der Brandstiftung noch andere Personen beteiligt waren. Was den "Angeklagten zu seinem Tun motivierte, hat die Strafkamnmer nicht ergründet. Wenn er nicht allein den Brand legte, kann er mit Gehilfenwillen gehandelt haben. Weitere Aufklärung ist von einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er nur Beihilfe geleistet hat.
Ga
Der Senat kann die erforderliche Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte auch nach einem rechtlichen Hinweis nicht anders hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki Niepel