Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 17.05.1983 – 5 StR 281/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR_281/83
I (v
1.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Schweißer Slobodan S nn aus Soil , ' geboren am EEE 1945 in CHE (Jugosiawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Dachdecker Radovan R (
aus Du , &eboren am 951 in PB (Jugoslawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
den Zimmermann Radivoje R EREEEEEEEEEE aus DEE, geboren am EEE 19:5 in FAME (Sugosawien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:
41. Auf die Revisionen der Angeklagten SEE. Radovan Ri und Radivoje DO wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 23. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als " unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
Gründe§
Während die Verfahrensrügen fehl gehen und die Schuldsprüche der sachlichrechtlichen Nachprüfung standhalten, können die Strafen nicht bestehenbleiben. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend bemerkt hat, finden sich in den Urteilsgründen außer knappen Hinweisen auf Vorstrafen keine Feststellungen zum Lebenslauf der Angeklagten und zu ihren sonstigen persönlichen Verhältnissen, Das ist hier ein sachlichrechtlicher
Mangel (BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH NStZ 1981, 299). Wenn es darauf ankommt, wird der neue Tatrichter auch zu klären haben, welcher der beiden Angeklagten Rus früher zwei Landsleute in Notwehr erschossen hat (vgl. UA S. 18 einerseits, UA S. 19 andererseits).
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel