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BGH Urteil vom 18.04.1984 – 2 StR 1/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 1/84 URTEIL

AEYEY

in der Strafsache

gegen

den Installateur Patric Heinz HER

geboren an EEE 155°,

wegen Betrugs

aus WB, dort

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE» in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof WEB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte (>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten Patric HP wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. September 1983 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen, soweit sie nicht das äußere Tatgeschehen betreffen, aufgehoben

1. in Richtung gegen ihn selbst, soweit er verurteilt ist,

2. in Richtung gegen die Mitange-

klagten Benno Ep, Alexa Ep, Ferdinand KW und Kurt SB,

soweit diese verurteilt sind.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im übrigen wegen Betruges in 49 Fällen und wegen versuchten Betruges in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Den Feststellungen zufolge hatte er gemeinschaftlich mit anderen Mittätern in den Jahren 1980 bis 1982 bei zahlreichen Banken Girokonten eröffnet, ungedeckte Schecks von Mittätern zur Gutschrift eingereicht und sich oder Dritten sodann von den Banken, die auf die Deckung der Schecks vertrauten, Geldbeträge auszahlen lassen.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechtes rügt, hat teilweise Erfolg.

Durchgreifenden Bedenken begegnet die Wertung des Landgerichts, sämtliche Betrugshandlungen des Angeklagten seien selbständige Einzeitaten, zwischen denen kein Fortsetzungszusammenhang bestehe. Auszugehen ist zwar von der das Revisionsgericht bindenden Feststellung, daß die Angeklagten nicht von vornherein geplant hatten, bestimmte Banken in der beschriebenen Weise zu schädigen, vielmehr den Entschluß, Konten zu eröffnen, von Fall zu Fall faßten, nachdem vermeintlich geeignete Geldinstitute ausgekundschaftet worden waren (UA S. 17). Das Landgericht hat aber außer Acht gelassen, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Gesamtvorsatz noch bis zur Beendigung des jeweils ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt werden kann (BGHSt 19, 323; 23,

33). Beginnt der Täter unter Erweiterung seines Vorsatzes mit einer neuen gleichartigen Betrugstat, bevor die erste beendet ist, so faßt er damit einen Gesamtvorsatz, der Fortsetzungszusammenhang begründet und beide Handlungen zu einer im Rechtssinne einheitlichen Tat verbindet.

Den Feststellungen zufolge liegen für einen Teil der abgeurteilten Fälle zeitliche Überschneidungen vor, die für die Annahme eines zum Gesamtvorsatz erweiterten Tatentschlusses sprechen. So hat der Angeklagte in einer Reihe von Fällen am selben Tage mehrere Konten eröffnet und Schecks eingereicht sowie neue Konten eröffnet, bevor er Abhebungen von den schon vorher eingerichteten vornahm. Freilich wären auch bei den Kontoeröffnungen und Scheckeinreichungen, die am selben Tage stattfanden, Einzeltaten gegeben, wenn der Angeklagte jeweils erst nach Kontoeröffnung, Scheckeinreichung und Geldabhebung

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im einen Falle den Entschluß gefaßt hätte, nunmehr gleiches bei einem weiteren Geldinstitut zu tun. So liegt es indessen in vielen der festgestellten Fälle gerade nicht. Vielmehr hat der Angeklagte hier großenteils Abhebungen von dem zunächst eröffneten Konto erst vorgenommen, nachdem

er unter Einreichung ungedeckter Schecks Konten bei weiteren Banken eröffnet hatte.

Folgende Fälle stellen sich unter diesem Gesichtspunkt als jeweils fortgesetzte Taten dar: 7, 8 und 11, 12 bis 14, 15 bis 17, 18 bis 20, 21 bis 26, 28 und 30, 48 bis 54, 55 bis 58, 60 bis 61, 68 bis 71 und 72 bis 73. Möglicherweise stehen auch die Handlungsreihen 12 bis 14 und 15 bis 17 untereinander in Fortsetzungszusammenhang, wenn die letzte Abhebung im Fall 14 vor der am selben Tage vorgenommenen Kontoeröffnung im Fall 15 stattgefunden haben sollte. Unter demselben Aspekt könnte - je nach Sachlage -— auch Fortsetzungszusammenhang zwischen den Fällen 43 und 44 gegeben sein. In Betracht kommt dies schließlich auch für die

Fälle 64 und 65, soıern der Angeklagte die Abhebung vom zunächst eröffneten Konto erst vornahm, nachdem er bei der anderen, am selben Tage aufgesuchten Bank ein weiteres Konto eröffnet i.itte.

Der Senat hebt aus diesen Gründen die Verurteilung auf, wobei die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen - weil von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht berührt - aufrechterhalten bleiben. In dem beschriebenen Umfang muß die Aufhebung auf die im Urteilstenor bezeichneten Mitangeklagten erstreckt werden (§ 357 StPO).

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer