Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 25.01.1983 – 4 StR 714/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

bh StR 714/82 BESCHLUSS

DE EP

in der Strafsache

gegen

Horst Adolf Hp zus Ku u, zeoren am GE 19: ir vom,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 8. Ju-

li 1982 dahin geändert, daß er wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu drei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt ist.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen sowie wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und mit Beischlaf zwischen Verwandten zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Mit seiner Revision beanstan-

det der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Januar 1983 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die Sachbeschwerde ist zum Teil begründet.

a) Das Landgericht geht zwar bei dem von ihm dargelegten Sachverhalt, den es ohne erkennbaren Rechtsfehler festgestellt hat, zu Recht davon aus, daß der Angeklagte die Straftatbestände verwirklicht hat, deretwegen er verurteilt worden ist. Seine Auffassung, der Angeklagte habe dabei zwei selbständige Straftaten begangen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen stellt sich vielmehr das gesamte Tatgeschehen als eine einzige fortgesetzte Tat dar.

Der Angeklagte hat nach diesen Feststellungen bereits bei der ersten sexuellen Handlung an seiner Tochter Marika den Entschluß gefaßt, "in Zukunft bei sich bietender Gelegenheit" weitere derartige Handlungen zu begehen. Das Landgericht sieht darin zu Recht einen Gesamtvorsatz. Es geht "zu Gunsten des Angeklagten" davon aus, daß er dabei nicht in der Absicht gehandelt hat, "intensivere geschlechtliche Handlungen zu fördern". Erst bei einer der folgenden Gelegenheiten hat er nach den Feststellungen beabsichtigt, "an der Tochter Marika wieder sexuelle Handlungen vorzunehmen und dieses Mal möglichst mit ihr den Beischlaf auszuführen", und hat daraufhin das Mädchen zunächst mit Gewalt zum Geschlechtsverkehr gezwungen und in der Folgezeit mit ihr geschlechtlich verkehrt (UA 4 ff). Das Landgericht sieht darin, daß der Angeklagte "den Vorsatz, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, erst später gefaßt hat", den Beginn einer neuen, selbständigen Straftat (UA 28).

Das ist fehlerhaft. Denn der bereits bei der ersten sexuellen Handlung gefaßte Gesamtvorsatz, der auf die Vornahme weiterer solcher Handlungen gerichtet war, bestand zu diesem Zeitpunkt fort. Es ist deshalb auch in der Folgezeit zu derartigen Handlungen gekommen. Der Entschluß, mit dem Mädchen nunmehr auch den Geschlechtsverkehr auszuüben, kam zu diesem Vorsatz nur noch hinzu. Es handelt sich also lediglich um eine Erweiterung des früher gefaßten Gesamtvorsatzes, Die Tat ist deshalb als eine einzige fortgesetzte Handlung zu bewerten (vgl. auch BGHSt 23, 33, 35 m. w. Nachw.),

Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden.

einen verhältnismäßig geringen Unrechts- und Schuldgehalt beigemessen hat - es hat deshalb auch nur die Mindeststrafe festgesetzt -, ist auszuschließen, daß es bei zutreffen-

der rechtlicher Würdigung zu einer höheren Strafe gelangt wäre.

3. Der Angeklagte hat sonach mit seiner Revision nur einen unbedeutenden geringen Teilerfolg erzielt. Es erscheint deshalb angezeigt, ihm die vollen Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Salger Knoblich Ruß Engelhardt Goydke