Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 23.05.1984 – 2 StR 857/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 857/8 BESCHLUSS PD a
in der Strafsache
gegen
die Kellnerin Cennet D WB geborene GEW, in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren
am I) 1950 in sD ’.u> (Türkei), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1983
a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin in einem Falle verurteilt wird,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die Revision beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer die unter Nr. 9 der Anklage bezeichnete Handlung als rechtlich selbständige Tat neben dem fortgesetzten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln angesehen hat.
Den letzten Teilakt der fortgesetzten Tat beendete die Angeklagte erst am 18. April 1980. Bereits vorher hatte sie sich zu dem weiteren Heroingeschäft mit einem Kurden entschlossen und zwischen dem 15. und 17. April 1980 versucht, dieses zu Ende zu führen. Der Ansicht des Landgerichts, dieser Fall werde wegen seiner andersartigen Begehungsweise nicht vom Gesamtvorsatz der Angeklagten erfaßt, kann nicht gefolgt werden. Er ähnelt in Art und Umfang besonders dem letzten Teilakt der fortgesetzten Tat (Fall 10 der Anklage), beide Geschäfte stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang, und es ist nicht einmal auszuschließen, daß einzelne, unter den weiten Begriff des Handeltreibens einzuordnende Tätigkeiten in beiden Fällen zeitlich miteinander verknüpft waren.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend. geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, denn die Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf einer alle vier Fälle umfassenden Tat nicht anders verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die weitergehende Revision ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Revision allerdings die Entscheidung der Strafkammer über einen Beweisamtrag durch Wahrunterstellung und einen angeblichen Widerspruch zu dieser Wahrunterstellung in den Urteilsgründen beanstandet, ist folgendes zu bemerken:
faßt, sondern auch die unter Beweis gestellten angeblichen Vorgänge aus der Hauptverhandlung, wenn beide Tatsachengruppen in einem engen unlösbaren Zusammenhang miteinander stehen und die Wahrunterstellung der einem Beweis zugänglichen Behauptung allein keinen Sinn ergäbe,
Im vorliegenden Falle hat die Angeklagte die Behauptung, der Zeuge DEE nave in der Hauptverhandlung mehrfach erklärt, die Angeklagte habe mit den 30 g Heroin nichts zu tun, lediglich als "Vorbe-Merkung" vor die Beweisbehauptung gestellt, der Zeuge habe sie in dem früheren Verfahren belastet. Wenn das Gericht in einem solchen Fall die "unter Beweis gestellte Tatsache" als wahr behandelt, so erstreckt sich die Wahrunterstellung nicht auch auf die Vorbemerkung über angebliche Angaben des Zeugen in der Hauptverhandlung.
gaben gemacht. Die Strafkammer hätte deshalb die Beweisbehauptung nicht als wahr unterstellen dürfen,
da sich diese nur zu Lasten der Angeklagten auswirken konnte. Auf diesem Fehler beruht das angefochtene Urteil - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - jedoch nicht.
In der Behandlung des Beweisamtrages und der weiteren Verfahrensweise der Strafkammer könnte aber ein Verstoß gegen das Gebot des fairen Verfahrens liegen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1983 - 2 StR 222/83), wenn die Angeklagte im Vertrauen darauf, daß eine Wahrunterstellung zu ihren Lasten ausgeschlossen ist, annehmen mußte, die Strafkammer gehe auch von dem in der Vorbemerkung angeführten Sachverhalt aus. Abgesehen davon, daß die Revision hierzu nichts vorträgt, konnte die Verteidigung auf eine
derartige Bewertung der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung nicht vertrauen, wenn - wie in den Urteilsgründen festgestellt - der Zeuge die Angeklagte in der Hauptverhandlung eindeutig belastet hatte.
Vors. Richter am BCH Dr. Mösl und Richter am BGH Dr. Meyer sind im Urlaub ortsabwesend und können deshalb nicht unterschreiben
Müller Müller
Theune Gollwitzer
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