Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 22.05.1984 – 5 StR 330/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 330/84 | # 010
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten
Manfred E WB „aus Wem,
geboren am WW. ED 1945 in Wem, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1984 gemäß § 349 - Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom
19. Dezember 1983 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revision, an das Jugendschöffengericht in Leer (Ostfriesland) zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der zur Tatzeit 37jährige Angeklagte einen damals 17jährigen Kochlehrling zum Mundverkehr gezwungen. Die Urteilsgründe lassen auch
im Zusammenhang nicht erkennen, ob der Angeklagte wußte oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, daß der Junge - eine Zufallsbekanntschaft - noch nicht achtzehn Jahre alt war.
Da bei einem Vergehen nach § 175 StGB der Vorsatz des Täters sich hierauf erstrecken muß, war das Urteil aufzuheben.
H
Der Senat verweist die Sache an das Jugendschöffengericht zurück, weil sie keine besondere Bedeutung hat und die Straf-
gewalt des Amtsgerichts ausreicht (§ 354 Abs. 3 StPO).
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel