Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 5 StR 278/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Autolackierer und Karosserieschlosser
Hans-Dieter T m aus Demmin, geboren am &. WEB 1957 in Bein, - zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am
15. Mai 1984 gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 2. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Zu neuer Festsetzung der Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Land-
gerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurlckverwiesen,.
Gründe§
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisch enthemmt (UA S, 8). Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung hat er Rosemarie SEE spontan aus Wut darüber getötet,
daß sie ihn wegen sexueller Leistungsunfähigkeit beschimpfte (UA S. 7). Die hiernach gebotene Auseinandersetzung damit,
ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt (§ 213 StGB), lassen die Urteilsgründe vermissen.
Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki Niepel