Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 15.05.1984 – 4 StR 264/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
’. 4 TS.E or
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 264/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Uwe Detlef D EEE zus Dee, geboren am EEE. EEE 1955 in Timm, ”
wegen Diebstahls
st
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. November 1983 wird als unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO) verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils begründet worden und daher unzulässig (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).
Das Urteil des Landgerichts Paderborn ist dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 30. Dezember 1983 zugestellt worden (Bd. V Bl. 167 a d. A.); die Begründungsfrist lief daher am 30. Januar 1984 ab. Der Revisionsamtrag und die Begründung des Rechtsmittels gingen jedoch erst am 2. Februar 1984 und damit verspätet beim Landgericht ein.
Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, daß der neue Verteidiger des Angeklagten vom Landgericht am 2. Februar 1984 die unzutreffende Auskunft erhalten hat, die Revisionsbegründungsfrist laufe erst an diesem Tage ab (Bd. V Bl. 189 d. A.); denn der Verteidiger hat sich erstmals mit Schriftsatz vom 1. Februar 1984 - also nach Ablauf der Frist - gemeldet.
Anlaß für die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen besteht nicht, weil nicht ersichtlich ist, daß den Angeklagten kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft (§ 44 StPO).
Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke