Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 10.05.1984 – 3 StR 187/84
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 187/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Heinz Karı H EB zus ::c WB. geboren am u 1929 ir DEEmuEuEB,
wegen Untreue u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18, Mai 1984 gemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 10. Mai 1984,
ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gegen die Versäumung der Frist zur Begründung seiner Revision gegen das Urteil
des Landgerichts Mannheim vom 12, Dezember 1983, wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Antrags zu tragen.
Gründe§
Der Wiedereinsetzungsamtrag hat keinen Erfolg. Soweit der Angeklagte damit beabsichtigt haben sollte, die Sachrüge näher auszuführen, ist diese Rüge in allgemeiner Form fristgerecht erhoben. Bis zu ihrer Verwerfung konnten Ausführungen zu ihrer Begründung nachgeschoben werden, ohne daß eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erforderlich gewesen wäre. Soweit der Wiedereinsetzungsamtrag sich auf etwa beabsichtigte Verfahrensrügen beziehen könnte, fehlt es schon an der formgerechten Nachholung der versäumten Handlung (§ 45 Abs. 2 StPO). Das Schreiben vom 10. Mai 1984 enthält keine bestimmten Verfahrensbeschwerden (8 344, Abs. 2 Satz 2 StPO). Es ist auch nicht von dem Verteidiger oder
einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden (§ 345 Abs. 2 StPO). Im übrigen ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ausgeschlossen (BGHSt 1, 44).
Dr. Schauenburg Laufhütte Dr. Gribbohn
Zschockelt Kutzer