Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 10.05.1984 – 2 StR 221/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 221/84 BESCHLUSS

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in der Strafsache

gegen

den Monteur Hans-Joachim aus HD -@ , geboren am NEED :55' ir cl.

wegen Vergewaltigung u. a.

ALS

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 1984

gemäß $

I.

II.

III.

349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. November 1983 mit den Feststellungen aufgehoben

1. soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Mißbrauch von Kindern (zum Nachteil der

Manuela TB) verur-

teilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

ALS

Gründe§

Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme vor Verkündung des Urteils nicht erneut das letzte Wort erteilt worden ist. Hierin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 3 StPO, auf dem der Schuldspruch insoweit beruhen kann, als der Angeklagte nicht geständig ist. Auch soweit der Schuldspruch nicht durch den Verfahrensfehler berührt wird (Tat gegenüber der Anja Tip) ist der Strafausspruch aufzuheben, weil die Strafkammer die zum Nachteil der Manuela TeEEERE> begangenen Handlungen auch bei der Bemessung der für den anderen Fall verhängten Einzelstrafe berücksichtigt hat.

Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von §§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der neu entscheidende Tatrichter wird bei einer erneuten Verurteilung zu beachten haben, daß die Annahme einer fortgesetzten Handlung grundsätzlich nicht von der Pflicht befreit, zur Feststellung des Schuldumfangs die Mindestzahl der einzelnen Teilakte festzustellen.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller