Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.05.1984 – 5 StR 663/84

5. Strafsenat

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5 StR 663/84 Wıuzdcbenzauude ben

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Großhandelskaufmann Dirk P sun» aus Lim, geboren am WB. EUER 1947 in Weine,

- Sachbezeichnung: He, Cörg u.a. -

wegen Begünstigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23, Oktober 1984 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten PO wird die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom

3. Mai 1984 dahin abgeändert, daß der Zusatz "als Gesamtschuldner" entfällt. In übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte PB hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

Jedoch werden die Gerichtsgebühren auf die Hälfte ermäßigt und die durch die sofortige Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten PO zur Hälfte der Landeskasse auferlegt.

Gründe§

Die Entscheidung, daß der Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, entspricht dem Gesetz (§ 465 Abs. 1 StPO). Nur der Zusatz, daß die Angeklagten die Kosten "als Gesamtschuldner', tragen, ist mißverständlich und deshalb zu streichen, Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Gerichtsgebühren gibt

es nicht. Daß Mitangeklagte, die wegen derselben Tat bestraft werden, für die Auslagen der Staatskasse als Gesamtschuldner haften, folgt aus § 466 StPO und bedarf keines besonderen Ausspruchs.

Die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift betreffen Fragen des Kostenansatzes; auf sie bezieht sich die ange-

ATF

fochtene Kostenentscheidung nicht.

Die Entscheidung über die Kosten der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 4 StPO.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann BHorstkotte