Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.05.1984 – 4 StR 266/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2.5.
BUNDESGERICHTSHOF 4_StR_266/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Wilhelm S EB aus CE SCHEN geboren am EHER 1916 in VE, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
up
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte seine Ehefrau so, daß sie von dem Hacker, auf dem sie saß, herunterfiel und mit dem Schädel auf dem Fußboden aufschlug. Sie erlitt einen Bluterguß unter die harte Hirnhaut, Rindenprellungsherde im Gehirn und einen Bruch des linken Schädels im Bereich des Schläfenbeins. Obwohl der Angeklagte den besorgniserregenden Zustand seiner Frau erkannte, holte er keine Hilfe herbei. Vielmehr verließ er nach einer halben oder nach einer Stunde die Wohnung;als er fortging, rechnete er damit, daß seine Ehefrau sterben könne und nahm dies billigend in Kauf, Sie verstarb an den erlittenen Verletzungen.
Das Landgericht hält den Angeklagten des vollendeten Totschlags, begangen durch Unterlassen, für schuldig. Hierzu führt es aus, der Angeklagte habe als Ehemann und aufgrund seines Vorverhaltens die Pflicht gehabt, sofortige ärztliche Hilfe herbeizuholen. Hätte er dieser Pflicht genügt, so hätte "durch eine sofortige Operation eine der wenigen Überlebenschancen für die Ehefrau des Angeklagten bestanden" (UA 17). An anderer Stelle (UA 10) heißt es, "nur dann, wenn sofort nach dem Aufschlagen des Schädels eine sofortige Operation vorgenommen worden wäre, hätte eine der wenigen Überlebenschancen bestanden". Diese Darlegungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen eines vollendeten Tötungsdelikts nicht. Nach ihnen bleibt zweifelhaft, ob die dem Angeklagten vorgeworfene Unterlassung für den Tod des Opfers ursächlich war.
Eine Unterlassung ist nur dann ursächlich für den Erfolg, wenn die unterbliebene Handlung ihn verhindert hätte (BGHSt 6, 1, 2; Stree in Schönke/Schröder StGB 21. Aufl. § 13 Rdn. 61). Läßt sich eine dahingehende Feststellung nicht treffen, liegt keine vollendete Tat vor; möglich bleibt lediglich die Verurteilung wegen Versuchs (BGHSt 14, 282, 284). Hier spricht das Landgericht davon, daß bei sofortiger Operation einige wenige Überlebenschancen für die Ehefrau des Angeklagten bestanden hätten. Darin liegt keine Feststellung des Ursachenzusammenhangs zwischen Unterlassung und Erfolg. Hinzu kommt, daß das Landgericht nicht erkennen läßt, ob es den für die strafrechtliche Zurechnung maßgebenden Zeitpunkt zutreffend bestimmt hat. Haftung wegen eines vollendeten Tötungsdelikts kommt nur in Betracht, wenn der Täter in dem Zeitpunkt, in dem er den Tötungsentschluß faßt, den tödlichen Erfolg noch abwenden kann und er dies weiß (vgl. Cramer in Schönke/Schröder 8 15 Rdn. 90). Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte den
Tötungsvorsatz offenbar erst, als er die Wohnung verließ. Daß zu diesem Zeitpunkt noch eine "sofortige" Operation möglich gewesen wäre, welche das Leben der Ehefrau gerettet hätte, versteht sich nicht von selbst. Auch dies ist ein Sachmangel des Urteils, der zu seiner Aufhebung nötigt.
Die neu entscheidende Strafkammer wird die Sache nochmals umfassend und auch unter dem Gesichtspunkt der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) zu prüfen haben. Sollte sie erneut zu einer Verurteilung wegen unterlassener Erfolgsabwendung gelangen, wird der Vorschrift des § 13 Abs. 2 StGB Beachtung zu schenken sein. Wegen der Strafzumessungserwägungen im einzelnen verweist der Senat ferner auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. April 1984.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner