Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 03.05.1984 – 4 StR 209/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nn a
BUNDESGERICHTSHOF
h, StR_209/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Heizungsmonteur Bernd Kun aus DEE, dort geboren am immun 1957, zur Zeit in Haft,
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten Ks wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. August 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2, Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen, weil insoweit die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Gründe: Der Generalbundesanwalt hat zu dem Strafausspruch gegen den Angeklagten Krause wie folgt Stellung genommen:
"Das Landgericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 15. Januar 1974 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls, gefährlicher Körperverletzung und anderer Delikte zu einer Jugendstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde (UA S. 4). Die Verwertung dieser Vor-
strafe war rechtsfehlerhaft, weil bezüglich der Verurteilung das Verwertungsverbot des 8% L9 Abs. 1 BZRG bestand. Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 c BZRG war insoweit am 15. Januar 1979 Tilgungsreife eingetreten. Die am 23. Januar 1979 - mithin nach Eintritt der Tilgungsreife - erfolgte weitere Verurteilung (UA S. 8) konnte die Rechtswirkungen des § 45 Abs. 3 BZRG nicht mehr nach sich ziehen, auch wenn die dem Erkenntnis vom 23. Januar 1979 zugrunde liegende Tat noch während des Laufs der Tilgungsfrist begangen worden sein dürfte (BGHSt 25, 19, 22, 23; OLG Karlsruhe, MDR 1973, 458). Ein Beruhen des Urteils auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann nicht ausgeschlossen werden, nachdem der Tatrichter die Verurteilung vom 15. Januar 1974 ausdrücklich zum Nachteil des Beschwerdeführers strafschärfend herangezogen hat (UA S. 56)."
Dem schließt sich der Senat an, auch wenn hinsichtlich der Schuldangemessenheit der verhängten Strafe von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsentzug keine Bedenken bestehen.
Salger Knoblich Ruß Goydke Jähnke