Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.04.1984 – 2 StR 737/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 737/83 BESCHLUSS
VERY
in der Strafsache
gegen
1. Antonio Pietro To , ohne festen Wohnsitz,
geboren am END 135° in Te (Italien), zur
Zeit in Untersuchungshaft, 2. Calogero R gi ‚, ohne festen Wohnsitz, geboren
am GE 1960 in CB (Italien), zur Zeit in
Haft,
wegen schweren Raubes
AEE
Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. April 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I.
II.
III.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 2. August 1983 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes den Angeklagten TB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten, den Mitangeklagten ra >. einer solchen von fünf Jahren verurteilt.
Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts, Sie haben nur teilweise Erfolg. Die Nachprüfung der Schuldsprüche hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
Gegen die ihnen zugrunde liegenden Erwägungen bestehen rechtliche Bedenken.
Die Begründung, mit der das Landgericht einen minder schweren Fall i.S. des § 250 Abs. 2 StGB verneint hat, genügt nicht der von der Rechtsprechung geforderten Gesamtbetrachtung. Bei ihr sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (vgl. Nachweise bei Mösl NStZ 1983, 160, 163). Demgegenüber hat die Strafkammer ausschließlich Einzelheiten des Tatgeschehens berücksichtigt, selbst diese nur zum Teil. So ist sie z.B. nicht darauf eingegangen, daß der Angeklagte Rp 1ediglich einen relativ geringen Tatbeitrag geleistet hat und sich über die volle Tragweite der inszenierten "Selbsthilfeaktion" nicht restlos im klaren war, ferner daß sich der Angeklagte ii ] zur Tatzeit in einer bedrängten finanziellen Situation befand. Weiter hat das Landgericht im Rahmen dieser Prüfung unbeachtet gelassen, daß der Angeklagte 7) nicht vorbestraft und "geistig etwas schwerfällig" ist.
Völlig unerwähnt - auch bei der eigentlichen Strafzumessung - bleibt, daß die Angeklagten anfangs innere Vorbehalte gegen die von ca geplante Tat hatten, diesem rieten, die Verwirklichung seines Vorhabens ein paar Tage zurückzustellen, und es einer weiteren Überredung durch ihn bedurfte, bis sie sich zu dem von ihm geforderten "Freundschaftsdienst" bereit erklärten.
Sodann stehen einige der Erwägungen, mit denen das Landgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens abgelehnt hat, in Widerspruch zu anderen Feststellungen. Der Hinweis, es habe sich um eine "auf beträchtliche Beute" abzielende Tat "von erheblichem kriminellen Gewicht" gehandelt, läßt sich nicht in Einklang bringen mit der Angabe ED über den voraussichtlichen Kasseninhalt - der zudem geteilt werden sollte -, ebenfalls nicht mit der Tatsache, daß der Tatbeitrag des Angeklagten RED verhältnismäßig gering war,
Schon wegen dieser Sachmängel müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in folgenden Erwägungen des Landgerichts ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB zu sehen ist. Im Urteil heißt es (S. 8 UA), der Umstand, daß die Initiative zur Tat von Co ausgegangen sei, vermöge die Annahme eines minder
schweren Falles auch dann nicht zu begründen, wenn man bedenke, daß die Angeklagten ihm durch ihre Mit- . wirkung einen Freundschaftsdienst erweisen wollten; denn sie hätten dabei "handfeste eigene Interessen" verfolgt, da sie einen angemessenen Anteil an der Beute erwartet hätten. Immerhin erweist sich jener Umstand als eine Besonderheit, durch die die Tat der Angeklagten vom Regelfall abweicht.
RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben
Mösl Mösl Meyer
Maier Niemöller